Die TSV 1860 Merchandising GmbH hat die Teilnahmebedingungen ihrer Autoverlosung über Nacht geändert. Der Losverkauf wurde dabei komplett herausgenommen. Eine Erklärung seitens des Veranstalters gibt es nicht. Vermutlich möchte man jedoch einer strafrechtlichen Verfolgung aus dem Weg gehen.
Es wurde als „ultimatives Löwen-Fanmobil“ angekündigt. Die TSV 1860 Merchandising GmbH hatte vor gut zwei Wochen mit einem Gewinnspiel begonnen. Ein Nissan Micra im 1860 München Design im Wert von 18.600 Euro. „Wir wollen mit der einzigartigen Aktion die Löwenfans für ihre Treue belohnen“, wurde Anthony Power zitiert. Doch die Verlosung warf sofort Fragen auf. Lose bekommen alle Kunden, die im Fanshop 150 Euro oder mehr ausgeben oder Lose für 35 Euro pro Stück kaufen. Ein stattlicher Einsatz für ein Los bei einem Gewinnspiel, das in Deutschland damit als Ausspielung gilt. Lose scheint es wohl nicht mehr zu geben. Sie sind sowohl aus der Pressemeldung als auch aus den Teilnahmebedingungen verschwunden. Der Fall liegt mittlerweile bei der Regierung von Oberbayern.
Ein öffentliches Glücksspiel darf nur mit vorheriger behördlicher Erlaubnis veranstaltet werden. Das Veranstalten öffentlichen Glücksspiels ohne die erforderliche Erlaubnis stellt unerlaubtes Glücksspiel dar und ist verboten. Aufgrund des Glücksspielstaatsvertrages können die Glücksspielaufsichtsbehörden die Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels und die Werbung hierfür untersagen. Gegen unerlaubtes Glücksspiel kann sowohl strafrechtlich seitens der Strafverfolgungsbehörden als auch sicherheitsrechtlich seitens der Glücksspielaufsichtsbehörden vorgegangen werden.
Dabei stellt sich für die Regierung von Oberbayern nun die Frage, ob es sich bei der Verlosung der Merchandising um ein Glücksspiel handelt. Das ist im Staatsvertrag zum Glücksspielwesen geregelt. „Demnach liegt ein Glücksspiel vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Ein Glücksspiel ist dann öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht“ so die Erklärung der Regierung von Oberbayern. Die Behörde stellt fest: Die Merkmale „Zufallsabhängigkeit“ und „Teilnahmemöglichkeit für grundsätzlich jedermann“ sind im vorliegenden Fall gegeben. Damit kommt es für die Einstufung als Gewinn- bzw. Glücksspiel entscheidend auf das Merkmal der „Entgeltlichkeit“ an.“
Die Merchandising GmbH hatte ursprünglich zwei Varianten vorgesehen, erklärt ein Sprecher der Regierung von Oberbayern: „Es konnte entweder ein Los für 35,- € erworben werden oder man erhielt bei einem Einkauf von 150,- € in einem der beiden Münchener Fanshops ein Gratislos. Die Möglichkeit, ein Los käuflich erwerben zu können, hat der Veranstalter zwischenzeitlich aufgegeben. Ob bereits Lose verkauft wurden, ist uns aktuell nicht bekannt. Dies wird Gegenstand weiterer Sachverhaltsermittlungen sein.“
Bei der Bewertung des Gratisloses sei nun zu entscheiden, ob tatsächlich eine unentgeltliche Teilnahmemöglichkeit oder ob ein sogenannter versteckter Einsatz vorliegt, bei dem der Lospreis in den Kaufpreis für Waren eingepreist ist. Die zuständigen Stellen der Regierung von Oberbayern prüfen nun die Sach- und Rechtslage.
Der Bürgerservice Bayern hat sich ebenfalls gemeldet. Er verweist auf die aktuelle Gesetzgebung, die unter https://gluecksspielstaatsvertrag.org/ aufgelistet ist.

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