Die TSV 1860 Merchandising GmbH verlost in diesem Jahr einen Nissan Micra im 1860 München Design. Dabei werden Lose für 35 Euro verkauft. Das wirft Fragen auf. Denn die Verlosung müsste damit eine gesetzlich streng geregelte Ausspielung sein.
Wer kleine Lotterien oder Ausspielungen von Sachgewinnen veranstaltet, benötigt eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Werden ausschließlich Geldgewinne verlost, spricht man von Lotterien. Bei Sachgewinnen spricht man von einer Ausspielung. Findet alles ausschließlich in einem Raum statt, spricht man von einer Tombola. Eine recht einfache Genehmigungsmöglichkeit gibt es auch tatsächlich. Allerdings nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Veranstalter, wie die Stadt München mitteilt. Ein Erstantrag muss mindestens vier Wochen vorher bei den entsprechenden Behörden eingehen. Inklusive eines Bescheids des Finanzamtes, dass man von der Körperschaftssteuer befreit ist. Der Vereins-Tombola für einen guten Zweck steht damit natürlich nichts im Weg.
35 Euro Einsatz und schon hat man die Chance auf ein schickes neues Auto. Und das auch noch im Sechzger-Design. Zumindest die 1860 Merchandising GmbH verspricht das den Löwenfans. Die Auslosung ist jedoch weder gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich. Und somit gilt hier das staatliche Glücksspielmonopol.
Der Staat hat sich für das Glücksspiel das Monopol gesichert. Zum Einen um ein übermäßiges Angebot von Glücksspielen zu verhindern. Zum anderen soll sichergestellt werden, das ein angemessener Anteil der Einnahmen als Gewinn ausgeschüttet wird und tatsächlich auch nur der Zufall über Gewinn oder Verlust der Spieler entscheidet. Zuletzt sollen Lotterien und Ausspielungen nicht zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werden können, sondern ausschließlich zur gemeinnützigen, inbesondere zur wohltätigen, sport- oder kulturfördernden Zwecken. Auch die Einnahmen aus dem staatlichen Lottomonopol müssen zu 23 Prozent für gesetzlich festgelegte Zwecke ausgegeben werden, wie beispielsweise die Sportförderung, Kunstankäufe, Umwelt oder Jugendprojekte.
Eine kommerzielle Ausnahme in Deutschland, die nicht unter das Glücksspielmonopol fällt, sind sogenannte Call-in-Gewinnspiele. Bei denen Zuschauer über Telefonmehrwertdienste an Rate oder Quiz-Spielen teilnehmen können. Aufgrund des geringen Einsatzes fallen sie nicht im Sinne des § 284 StGB unter unerlaubte Veranstaltungen eines Glücksspiels. Fernsehsender machen sich das zu nutze.
Den entscheidenden Punkt spielt dabei der Einsatz, den Teilnehmer bringen müssen. Bei der Auslosung der Merchandising GmbH gilt sowohl der Losverkauf in Höhe von 35 Euro als Einsatz, als auch der Kauf einer Ware als Bedingung für die Teilnahme an der Verlosung. Nicht genehmigungspflichtig sind hingegen Verlosungen ohne Einsatz.
Beim zu verlosenden Nissan Micra bleibt in jedem Fall ein großes Fragezeichen. Bis Dezember 2020 soll die Verlosung laufen. Lose gibt es in den Fanshops.
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