Das Landgericht Köln hat im Hinblick auf das anlasslose Erstellen von Videoaufnahmen in Fußballstadien seitens der Polizei eine Entscheidung getroffen. Nach einem Beschluss des Gerichts seien diese ein Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Fans.
Sie fallen immer wieder auf: Polizisten die ihre Kameras auf Fans gerichtet haben. Auf der einen Seite sollen sie eine Art Einschüchterung sein. Andererseits will die Polizei damit Beweise sichern, sollten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verübt werden.

Verstoß gegen Polizeirecht
Bei einem Regionallia-Spiel zwischen dem 1. FC Köln II gegen Rot-Weiß Oberhausen im Jahr 2016 hatten Kölner Fans im Franz-Cremer-Stadion lautstarke Schmähgesänge in Richtung filmende Polizisten angestimmt. Es folgte daraufhin ein Strafverfahren wegen Beleidigung. Vom Amtsgericht wurden die Fans freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft ging in Berufung. Nun hat das Landgericht Köln ein Urteil im Hinblick auf die Auswertung der polizeilichen Videoaufzeichnungen gesprochen. Im genannten Fall gibt es ein Beweisverwertungsverbot, der Grundrechtsschutz der Fußballanhänger sei höher zu bewerten als das Strafverfolgungsinteresse.
Die Beamten hatten teilweise bis zu sechs Minuten am Stück die Kamera auf Fans gerichtet, so das Portal Legal Tribune Online. Das sei ein „vorsätzlicher, jedenfalls aber grob fahrlässiger“ Verstoß gegen das Polizeirecht. Paragraph 15 des Polizeigesetzes NRW erlaubt den Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen nur dann, wenn Tatsachen die Annahmen rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Eine nicht hinreichende Vermutung bevorstehender Straftaten reiche hierbei nicht aus, so das Gericht.
„Das ist ein überraschendes, aber weitreichendes Urteil, was unsere Sicht auf die Gesetzgebung endlich bestätigt“, sagte der Rechtsanwalt Stefan Witte gegenüber der Redaktion von RP Online. „Das Urteil unterstreicht, dass das Fußball-Stadion nicht per se ein Kriminalitätsschwerpunkt ist, an dem die Polizei ununterbrochen Filmaufnahmen erstellen darf. Fußball-Fans sind eben keine Verbrecher“, so der Anwalt.
Titelbild: imago images / Eibner

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