Wie geht es weiter mit 50+1? Das Bundeskartellamt wird laut der Sportschau kommende Woche die Ergebnisse aus der Prüfung der DFB / DFL – Regelung bekannt geben.
Kommende Woche wird die Deutsche Fußball Liga (DFL) und der Deutsche Fußballbund (DFB) über die Ergebnisse der Prüfung der 50+1-Regel in Kenntnis gesetzt. Die Überprüfung erfolgte durch das Bundeskartellamt. Es ist dabei laut der Sportschau kein kartellrechtliches Urteil, sondern eher eine Art Gutachten. Damit stünde die Regelung nicht zwangsläufig vor dem Aus, könnte aber dazu führen, dass die DFL die Regelung konsequenter anwenden muss um sie zu erhalten. Dazu müssten einige Klubs unter Umständen ihre Struktur anpassen, heißt es. Die einheitliche Anwendung der Regelung war schon lange eine Forderung seitens des Bundeskartellamtes.
DFB und DFL wollen in jedem Fall an der Regelung festhalten. Auch viele Fans halten die Regelung für wichtig. Die Regelung beschränkt die Einflussnahme durch Investoren und ist Teil eines fest etablierten Demokratie-Verständnisses in der deutschen Fußballkultur.
Wie bereits erwähnt, wird kein kartellrechtliches Urteil erwartet. Bereits vor einem Jahr hatte das Bundeskartellamt auch klar gemacht, dass die neue Rechtssprechung des EuGh nichts an der bisherigen Bewertung ändert. Die Regelung sei für eine sportverbandliche Regelung auch nicht wettbewerbsschädlich und stelle deshalb kein kartellrechtliches Problem da.
In der nun ein Jahr lange andauernden Prüfung wollte man allerdings die „konsistente und einheitliche Anwendung“ überprüfen. Insbesondere geht es dabei darum, dass die Abschaffung der sogenannten Förderausnahmen für verschiedene Klubs vorgenommen wurde oder zumindest noch vorgenommen wird: „Um aus anerkennenswerten sozial-ethischen Gründen wie der Vereinsprägung eine Ausnahme vom Kartellrecht in Anspruch nehmen zu können, muss ein Sportverband die betreffende Regel im Lichte ihrer Zielsetzung einheitlich, konsistent und diskriminierungsfrei anwenden.“ In der nun stattgefundenen Prüfung wollte das Bundeskartellamt „mögliche Fälle aus der Lizensierungspraxis identifizieren, die die einheitliche Anwendung der Regel in Frage stellen können.“


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