Der Bundesgerichtshof befasste sich am heutigen Donnerstag mit Kollektivstrafen, die der Deutsche Fußball-Bund gegen Vereine verhängt. Der FC Carl Zeiss Jena hatte geklagt und die Frage gestellt, ob man für etwas bestraft werden kann, das man nicht zu verantworten hat.
25.000 Euro soll der FC Carl Zeiss Jena als Strafe aus dem Jahr 2018 zahlen, wegen Vergehen der Fans. Es geht um drei Fälle von Pyro-Technik. Carl Zeiss Jena hat geklagt und es bis zum Bundesgerichtshof gebracht. „Letztlich bestraft der DFB unter dem Deckmantel der Verbandsautonomie die Vereine seit Jahren für etwas, an dem sie keine Schuld haben. Das geht schon in Richtung Sippenhaft“, so Jenas Geschäftsführer Chris Förster. Juristisch gesehen musste der Bundesgerichtshof heute entscheiden, ob die Gesetze des DFB mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Der Bundesgerichtshof hat heute nun entschieden, die Rechtsbeschwerde des FC Carl Zeiss Jena zurückgewiesen und damit die Rechtmäßigkeit von Kollektivstrafen bestätigt.
Um diese Vorschrift des DFB geht es:
Verantwortung der Vereine
( § 9a DFB-Rechts- und Verfahrensordnung )
1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.
Quelle: https://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/66984-08_Rechts-Verfahrensordnung.pdf
Entscheidung des Bundesgerichtshof
Der Schiedsspruch verstößt nicht wegen einer Verletzung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Schuldgrundsatzes gegen den ordre public. Die „Geldstrafe“, die gegen die Antragstellerin für das Verhalten ihrer Anhänger verhängt und vom Schiedsgericht bestätigt worden ist, stellt keine strafähnliche Sanktion dar, die diesem Grundsatz unterliegen könnte. Sie dient nicht der Ahndung und Sühne vorangegangenen Fehlverhaltens der Antragstellerin, sondern soll den künftigen ordnungsgemäßen Spielbetrieb sichern. Die Sanktion ist nicht verhängt worden, weil die Antragstellerin Vorgaben des Antragsgegners zu Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten hätte, sondern weil die von der Antragstellerin ergriffenen Maßnahmen nicht ausgereicht haben, um Ausschreitungen ihrer Anhänger zu verhindern. Die „Geldstrafe“ soll die Antragstellerin dazu anhalten, zukünftig alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um mäßigend auf ihre Anhänger einzuwirken und so künftige Zuschauerausschreitungen zu verhindern. Sie soll die Antragstellerin dazu veranlassen, in ständiger Kommunikation mit und in Kontakt zu ihren Fans befriedend auf diese einzuwirken, situationsabhängig geeignete präventive Maßnahmen zu ergreifen und dadurch die von ihren Anhängern ausgehenden Gefahren für den Wettkampfbetrieb bestmöglich zu unterbinden.
Die Einordnung der „Geldstrafe“ als präventive Maßnahme entspricht der Rechtsprechung des Internationalen Sportgerichtshofs (CAS), der das Ziel der verschuldensunabhängigen Haftung gleichfalls nicht in der Bestrafung des Vereins, sondern in der Prävention und Abschreckung sieht.
Der Schiedsspruch verstößt auch nicht wegen einer eklatanten Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder wegen einer Verletzung des Bestimmtheitsgrundsatzes gegen den ordre public.
Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021201.html?nn=10690868


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