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Löwenmagazin streicht Begriff „Blockwahl“ aus der Berichterstattung

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Im Rahmen des Wahlkampfes rund um die Ämter im Verwaltungsrates des TSV München von 1860 e.V. fällt immer wieder der Begriff einer „Blockwahl“. Das Löwenmagazin wird diesen Begriff in der Berichterstattung nicht mehr nutzen, da er nicht zutreffend ist. Das möchten wir an dieser Stelle erläutern.

Manche Mitglieder des TSV München von 1860 e.V. sind verunsichert. Wenn von einer „Blockwahl“ die Rede ist, muss ich dann auch wirklich geschlossen alle Kandidaten dieses einen „Blocks“ wählen? Die Antwort ist „nein“. Denn, auch wenn wir den Begriff der „Blockwahl“ in unserer Berichterstattung selbst genutzt haben, er ist im Zusammenhang mit dem TSV 1860 grundsätzlich falsch. Eine tatsächliche Blockwahl ist nämlich „nur zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist“ (BayObLG, 2012). Der Begriff ist also belegt und sollte auch beim TSV 1860 München nicht so genutzt werden. Denn diese Form der Wahl ist beim eingetragenen Turn- und Sportverein in der Satzung nicht vorgesehen. Für den TSV gilt ausschließlich die „Einzelwahl“. Dieser ist, laut dem Landgericht München, auch der Vorzug zu geben.

Bei der Wahl des Verwaltungsrates hat jedes Mitglied neun Stimmen. Und er kann sie, unabhängig von irgendwelchen Listen, verteilen wie er möchte. Kreuzt man eine Person an, bekommt auch nur diese Person eine Stimme, kreuzt man zwei, drei oder bis zu maximal neun Personen an, bekommt jede dieser Personen jeweils eine Stimme. Kreuzt man zehn oder mehr Personen an, ist der Stimmzettel ungültig.

Die Redaktion des Löwenmagazins hat deshalb entschieden den Begriff der „Blockwahl“ nicht mehr in der bisherigen Weise zu nutzen, sondern stattdessen von „Wahlempfehlung“ bzw. „Wahlempfehlungsliste“ zu sprechen, sofern es solche Empfehlungen gibt bzw. geben wird.

Jedem Wähler ist es dann natürlich selbst überlassen, ob er sich intensiv mit den Kandidaten beschäftigt und dann frei wählt oder ob er aber einer Wahlempfehlung folgt.

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