Die Mitgliederversammlung des TSV 1860 München findet am 9. Juli 2023 im Kulturhaus Zenith statt. Dabei gibt es auch satzungsändernde Anträge.
Insgesamt fünf satzungsändernde Anträge gibt es am 9. Juli 2023. Sie wurden fristgerecht eingereicht und erfordern nun eine Abstimmung der Mitgliederversammlung. Wir haben die fünf Anträge aufgelistet. Die Änderungen sind jeweils grün markiert.
Bitte beachten: die Überschriften wurden von unserer Redaktion aufgrund der besseren Übersichtlichkeit gewählt, sie erscheinen so nicht in den offiziellen Anträgen.
Wahlausschuss
Antragssteller:
Oskar Dernitzky
Änderung(en):
25.3 a) Der Wahlausschuss ist in der ersten Mitgliederversammlung neu zu wählen, die nach Eintragung dieser Satzung in das Vereinsregister stattfindet, wobei der Aufruf zur Einreichung von Wahlvorschlägen abweichend von Ziffer 15.6.1 mit der Einladung zur Mitgliederversammlung und die Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge abweichend von Ziffer 15.6.3 erst während der Mitgliederversammlung erfolgen kann.
25.3 b) In der Amtsperiode, die auf die erste turnusmäßige Wahl des Wahlausschusses ab der Mitgliederversammlung 2023 folgt, beträgt die Amtsdauer des Wahlausschusses einmalig zwei Jahre.
Briefwahl
Antragssteller:
Achim Pilz
Änderung(en):
Ziffer 10.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. In ihr
sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder vertreten, wobei die Regelung der Ziffer 5.1 zu beachten sind.
Das Stimmrecht kann nur persönlich in Präsenz oder per Briefwahl ausgeübt werden; eine Vertretung durch Dritte, auch durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Satzungsändernde Anträge
Antragssteller:
Peter Schaefer
Änderung(en):
Ziffer 10.9 Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden der abgegebenen, gültigen Stimmen. Ziffer 18 dieser Satzung kann jedoch nur einstimmig geändert werden.
stimmberechtigten Mitglieder
Aufgaben Wahlausschuss
Antragssteller:
Peter Schaefer
Änderung(en):
Ziffer 15.7 i) Der Wahlausschuss (…) prüft die Zulässigkeit der Anträge zur Mitgliederversammlung und berichtet der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis; dies gilt nicht für Abteilungsversammlungen. Es obliegt ihm nicht, den Mitgliedern (Rechts)Beratung zur formellen und/oder inhaltlichen Zulässigkeit von Anträgen zu leisten.
Präsenzveranstaltung / Onlineversammlung
Antragssteller:
Peter Schaefer, Sascha Königsberg, Sebastian Seeböck, Nicolai Walch, Christian Groß, Beatrix Zurek, Gerhard Mayer, Markus Drees, Robert von Bennigsen, Norbert Steppe, Robert Reisinger, Heinz Schmidt, Hans Sitzberger
Änderung(en):
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan. In ihr sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder vertreten, wobei die Regelung der Ziffer 5.1 zu beachten sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Vertretung durch Dritte, auch
durch andere Mitglieder, ist nicht zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich und findet als Präsenzveranstaltung statt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal statt. Sie soll zwischen dem 1. April und 30. Juni eines jeden Jahres abgehalten werden.
Wenn rechtliche Gründe in einem vollen Kalenderjahr die Einberufung einer fristgerechten Präsenzveranstaltung ausschließen, findet im selben Kalenderjahr eine Onlineversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
[…]
Wenn rechtliche Gründe die Einberufung einer fristgerechten Präsenzveranstaltung ausschließen, findet eine Onlineversammlung statt.

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