50+1: Verwaltungsverfahren des Bundeskartellamt läuft weiterhin

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Am heutigen Mittwoch hat das Bundeskartellamt den Jahresbericht 2019 veröffentlicht. Dabei geht es auch um die Prüfung der 50+1-Regel.

Der Bericht zu 50+1

Quelle: Bundeskartellamt – Jahresbericht 2019/2020

Das Bundeskartellamt prüft derzeit, ob die so genannte 50+1-Regel in der Satzung der Deutschen Fußball Liga (DFL) gegen deutsches und europäisches Kartellrecht verstößt.

Die 50+1-Regel besagt, dass im Falle der Ausgliederung der Profispielerabteilung in eine eigenständige Kapitalgesellschaft der Mutterverein stets die Mehrheit der Stimmrechte an der ausgegliederten Gesellschaft halten muss. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Mutterverein über 50 Prozent der Stimmenanteile zuzüglich mindestens eines weiteren Stimmenanteils in der Versammlung der Anteilseigner verfügt (daher 50+1-Regel). Diese Regelung soll verhindern, dass Investoren die Mehrheit der Stimmrechte übernehmen und damit einen starken Einfluss auf die Strategien der Kapitalgesellschaft nehmen können.

Auf Antrag kann das Präsidium der DFL eine Ausnahme von der 50+1-Regel bewilligen. Ein Investor kann von der Regel befreit werden, wenn er den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren fortlaufend und erheblich gefördert hat.

Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens prüft das Bundeskartellamt insbesondere, ob die Anwendung der 50+1-Regel im Rahmen der jährlichen Lizenzierungsverfahren und das Antragsverfahren zur Erlangung einer Ausnahme von der 50+1-Regel gegen das Kartellrecht verstoßen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Bericht in englischer Sprache:

The Bundeskartellamt is currently examining whether the so­called 50+1 ownership rule in the statutes of the German Football League (Deutsche Fußball Liga, DFL) violates German and European competition law.

The 50+1 rule stipulates that if the professional players division is outsourced into an independent capital company, the parent club retains the majority of the voting rights in the independent company. This applies in particular if the parent club holds more than 50 percent of the voting shares plus at least a further voting share in the shareholders meeting (hence 50+1 rule). The purpose of this rule is to prevent commercial investors from acquiring the majority of the voting rights and consequently having a strong influence on the strategies of the capital company.

On request the Presidency of the DFL can grant an exception from the 50+1 rule. An investor can be exempted from the rule if it has provided uninterrupted and substantial support for the parent club’s football for over 20 years.

The Bundeskartellamt is examining in an administrative proceeding whether the application of the 50+1 rule in the annual licensing process and process for the approval of an exemption from the 50+1 rule violate competition law. The proceeding is still ongoing.

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