Die Corona-Regeln des Freistaates Bayern im Hinblick auf Zuschauer in Fußballstadien sind komplex. Keine Stehplätze lässt die bayerische Staatsregierung zu. Diese Regelung gilt jedoch nur für Sportveranstaltungen mit “länderübergreifenden Charakter”.
Am gestrigen Donnerstag spielte die SpVgg Unterhaching gegen den TSV Aubstadt in der Regionalliga. Zugelassen wurden laut der Rhoen und Saalepost 800 Steh- und 200 Sitzplätze. “Das Landratsamt Rhön-Grabfeld hat auf einen Antrag des TSV Aubstadt hin 800 Stehplätze und 200 Sitzplätze genehmigt”, so die regionale Zeitung. Ein Blick in die Bayerische Infektionsschutzverordnung zeigt: “Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist einschließlich geimpfter und genesener Personen die Anwesenheit von bis zu 1 500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen.” Der Bayerische Fußball-Verband bestätigt auf Facebook die Sondergenehmigung des Landratsamtes. Was die Frage aufwirft, in welchem Rahmen derartige Sondergenehmigungen gestattet werden können?
TSV Aubstadt gegen SpVgg Unterhaching in der Video-Zusammenfassung
In der Dritten Liga: andere Regelung
Grundsätzlich zu beachten ist: was für den Amateursport und damit auch für die Regionalliga gilt, das gilt für den TSV 1860 München in der Dritten Liga dann nicht, wenn mehr als 1.500 Fans zugelassen werden sollen.. Genauso wenig wie für die anderen bayerischen Profi-Klubs. Denn für Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter und mehr Fans ist die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergänzt worden. Hierbei gilt statt einer maximalen Zuschauerkapazität von 1.500 (davon 1.300 Sitzplätze und 200 Stehplätze) nun maximal 35 Prozent der Kapazität des jeweiligen Spielortes.
Die Unterschiede in der Übersicht:
Art | bis Inzidenz 50 (max. 1.500) | bis Inzidenz 35 (ab 1.500) |
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Sitzplätze | 1.300 Plätze | max. 35 Prozent der Kapazität |
Stehplätze | 200 Plätze | keine erlaubt |
Testnachweis | ab Inzidenz von 50 | Testnachweis erforderlich |
Abstände | nur bei Stehplätzen 1,5 m | bei Sitzplätzen 1,5 m |
Status | nicht relevant | geimpft, genesen oder getestet |
Alkohol | keine Regelung | Alkoholausschank verboten |
Keine Stehplätze im Grünwalder Stadion erlaubt
Vor allem der TSV 1860 München wird wohl mit dem neuen Zusatz hadern. Denn das Stadion an der Grünwalder Straße hat nur 5.970 Sitzplätze. Aufgrund der 35 % – Regel dürfen ohnehin nur maximal 5.250 Zuschauer ins Stadion. Mit einem einzuhaltenden Abstand von 1,5 Meter auf den Sitzplätzen reduziert sich dies noch einmal.
Die beiden Paragraphen im Vergleich
§ 12 Sport (2) | § 12 Sport (3) |
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Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel ist einschließlich geimpfter und genesener Personen die Anwesenheit von bis zu 1 500 Zuschauern zulässig, von denen höchstens 200 stehend ohne festen Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,5 m und die übrigen nur mit festem Sitzplatz zugelassen werden dürfen. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird, darf aber 1 000 insgesamt nicht überschreiten. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz von 50 überschritten wird, müssen die Besucher einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. Es erhalten darüber hinaus nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind. | Für große Sportveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter kann der Veranstalter in Landkreisen oder kreisfreien Städten, in denen eine 7-Tage-Inzidenz von 35 nicht überschritten wird, abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 3 Zuschauer unter folgenden Bedingungen zulassen: 1. Die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen bestimmt sich nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt ist, und beträgt bis zu 35 % der Kapazität der jeweiligen Sportstätte, höchstens aber 20 000 Zuschauer mit festen Sitzplätzen; Stehplätze sind nicht zugelassen. 2. Die Zuschauer müssen einen Testnachweis nach Maßgabe von § 4 vorlegen. 3. Eintrittskarten werden nur personalisiert verkauft und der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Zuschauer nach Maßgabe von § 5 zu erheben. 4. Der Verkauf, Ausschank und Konsum alkoholischer Getränke in den Sportstätten ist untersagt; offensichtlich alkoholisierten Zuschauern darf der Zutritt zu den Sportstätten nicht gewährt werden. |
Titelbild: (c) imago images/Fotostand
Da haben wir jetzt halt Pech, dass die 1. Bundesliga erst viel später anfängt. Sonst hätte “die Lobby” das schon längst geklärt.
Ich finde das irritierend, das im Amateursport im Endeffekt 1.300 Sitzplätze ohne Abstand erlaubt sind. Oder habe ich das falsch verstanden?
Ich dachte mit Abstand. Habe aber davon gestern nichts gesehen. Grundsätzlich auch ok, aber es ärgert mich dass ich morgen nicht nach Nürnberg fahren soll, aber hachingfans dürfen nach aubstadt, was fast in Hessen liegt