Der Kreisverwaltungsausschuss hat die Verschärfung der Stadionordnung am heutigen Dienstag beschlossen. Bereits morgen muss die Vollversammlung des Stadtrates eine endgültige Entscheidung treffen.
Und der Kreisverwaltungsausschuss hat bis auf eine Ausnahme die Verschärfung der Stadionordnung tatsächlich wie geplant beschlossen. Ausgenommen wurden, auf Antrag des Bezirksausschusses Obergiesing – Fasangarten, der Grünspitz sowie der Candidplatz (siehe fettgedruckter Text in der unteren Gegenüberstellung).
Demzufolge sollen zukünftig alle Spiele des TSV 1860 München als Risikospiele bewertet werden. Wobei der Begriff “Risikospiele” aus der Stadionverordnung gestrichen und die Regelungen einfach für alle Spiele übernommen wurden.
Neu aufgenommen seit der letzten Fassung wurde zudem eine Erläuterung im Hinblick auf Fanmärsche. Die Erläuterung: “…ein Fanmarsch ist in der Regel bei einem geschlossenen Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird, anzunehmen”. Ihnen ist das Mitführen von Glasflaschen nicht gestattet.
“Die Fanszene würde die Änderung der Verordnung als Verschärfung auffassen”, schrieb das Fanprojekt München in einer Stellungnahme: “Insgesamt würde die Neufassung als unverhältnismäßig wahrgenommen. Durch die Geltung der Regelungen an allen Spieltagen befürchtet die Fanszene eine Zunahme der Personenkontrollen durch die Polizei.” Berücksichtigt wurde dies seitens der Stadt München nicht.
Ironischerweise begründete der Kreisverwaltungsausschuss in diesem Jahr die Notwendigkeit der Änderungen zum aktuellen Zeitpunkt mit der UEFA EURO 2020: “Der Zeitpunkt der Änderungen kann nicht aufgeschoben werden, da am 15.06.2021 das erste Spiel der UEFA EURO 2020 in München stattfinden soll und deswegen aufgrund der baulichen Maßnahmen an der Arena ein Änderungsbedarf besteht. Aus Sicht des KVR sollten für die beiden großen Fußballstadien in München die gleichen Regelungen gelten, weswegen die Grünwalder Stadionverordnung gleichzeitig mit angepasst werden soll.”
Folgende Änderungen sind vorgenommen worden (vorbehaltlich der Vollversammlung):
Stadionverordnung vom 15.06.2016
Neue Stadionordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße. Für die Verbote bei Risikospielen nach § 6 gilt ein erweiterter räumlicher Geltungsbereich. Dieser umfasst die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße bis zu den drei U-Bahn-Stationen Silberhornstraße (nördlich von der Versammlungsstätte), Wettersteinplatz (südlich) und Candidplatz (westlich) inklusive aller dortigen unterirdischen U-Bahn-Geschosse und Aufgänge. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab von 1 : 5000, ausgefertigt am 13.10.2016, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte des Stadions an der Grünwalder Straße (Stadion) sowie den räumlichen Umgriff des Stadions. Der räumliche Umgriff des Stadions umfasst die Bereiche außerhalb des Stadions bis zu den drei U-Bahn-Stationen Silberhornstraße (nördlich der Versammlungsstätte), Wettersteinplatz (südlich) und in Verlängerung der Pilgersheimerstr. sowie Birkenleiten bis zum* Candidplatz (westlich) inklusive aller dortigen unterirdischen U-Bahn-Geschosse und Aufgänge. Die Fläche des sog. „Giesinger Grünspitz“ wird im räumlichen Umgriff ausgenommen. * Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt am 13.10.2016, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.“
§ 5 Verbote
(1) Die Besucherinnen und Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer),
j) alkoholische Getränke aller Art,
k) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin und von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.
§ 5 Verbote
(1) Den Besucherinnen und Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial, oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus gekennzeichnetes
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer),
j) alkoholische Getränke aller Art,
k) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin und von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.
(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder der Stadionnutzerin bzw. des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern im Stadion weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder der Stadionnutzerin bzw. des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 6 Risikospiele
(1) Als Risikospiele gelten alle Spiele zwischen den Herrenmannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München, sowie Risikospiele, die am Anfang jeder Saison auf der Hompage der Stadt München veröffentlicht werden.
(2) Unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen ist für Risikospiele nach Absatz 1 an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zur äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen,
c) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen,
d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot),
e) sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen,
f) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch).
§ 5 bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Risikospiele
-> wird zu Punkt 3 von § 5
(3) Den Besucherinnen und Besuchern ist im räumlichen Umgriff außerhalb des Stadions im Sinne des § 1 unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus gekennzeichnete Parolen zur äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen
c)Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen,
d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot),
e) sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen, *
f) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch; ein Fanmarsch ist in der Regel bei einem geschlossenen Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird, anzunehmen),
g) das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in das Stadion hinein.
* [ wurde seit der letzten Neu-Version nachträglich hinzugefügt / geändert.]