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Vereinbarung zwischen HAM International und Präsidium ähnlich wie Modell von Hannover 96?

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Im Rahmen der Darlehensvereinbarung zur Sicherung der Fortführungsprognose der Profifußball KGaA hat das Präsidium wohl eine fragwürdige Vereinbarung unterzeichnet. Um was geht es?

Nein, so wirklich weiß man nicht, was das Präsidium dem Mitgesellschafter HAM International im Rahmen der Darlehensvereinbarung zugesichert hat. Dazu benötigt man im Grunde den Wortlaut der Verträge. Laut dem Verwaltungsrat soll es allerdings dazu führen, dass die Vereinbarung “es dem Mutterverein auf absehbare Zeit unmöglich” macht, “wie bisher autonom Geschäftsführer bestellen und abberufen zu können”. Wir wagen deshalb eine Einschätzung, Diskussionen gibt es ohnehin bereits.

tsv 1860 muenchen konstruktloewenmagazinc
Konstrukt des TSV 1860 München, erstellt als noch Pfeifer / Gorenzel Geschäftsführer waren

Der Beirat und der Geschäftsführer

Die Bestellung eines Geschäftsführers erfolgt grundsätzlich im Beirat der TSV 1860 Geschäftsführungs GmbH. Der hundertprozentige Gesellschafter dieser Geschäftsführungs GmbH ist der Mutterverein, also der TSV München von 1860 e.V.. So wird sichergestellt, dass 50+1 eingehalten wird. Das ist wohl auch zukünftig so. Allerdings sitzen im Beirat sowohl Vertreter des hundertprozentigen Gesellschafters, dem e.V. als auch von HAM International. Aktuell sind das auf Seiten des e.V. der Präsident Robert Reisinger sowie Verwaltungsrat Nicolai Walch. Für HAM International sitzen Andrew Livingston und Saki Stimoniaris im Beirat. Und diese vier Beiräte entscheiden über den Geschäftsführer. Der e.V. kann jedoch (zumindest bislang) grundsätzlich über 50+1 die beiden Vertreter von HAM International überstimmen. Und der Verein ist außerdem mit 50+1 gegenüber dem Geschäftsführer weisungsbefugt.

Ähnliches Modell wie bei Hannover 96?

Folgt man nun der Logik, dürfte die Weisungsbefugnis weiterhin gelten, die Bestellung des Geschäftsführers allerdings nicht. Anzunehmen ist, dass man dabei ein ähnliches Vorgehen wie bei Hannover 96 gewählt und das Präsidium dies auch unterzeichnet hat. Bei der dortigen Hannover 96 Management GmbH hat man sich darauf geeinigt, dass ein neuer Geschäftsführer nur dann ernannt werden kann, wenn im entsprechenden Gremium sich beide Seiten (Verein und Kapitalgeber) auf einen Kandidaten geeinigt haben. Faktisch hebelt dieser Vertrag also 50+1 aus, widerspricht aber nicht in Gänze der Regelung und wurde seitens der DFL auch bisher anerkannt. Die DFL hat nämlich festgestellt, dass es “maßgeblich” sei, “dass der Hannover 96 e.V. als Alleingesellschafter der Hannover 96 Management GmbH weiterhin ein uneingeschränktes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung hat”.

Hat man sich daran orientiert, kann der TSV 1860 e.V. als alleiniger Gesellschafter der Geschäftsführungs GmbH weiterhin an die Geschäftsführung Weisungen erteilen. Nur kann er ihn eben nicht bestellen oder abberufen. Dazu benötigt es den Mitgesellschafter.

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