Für die Ausbildung von Marius WörlMarius Wörl ist am 5. April 2004 in Deutschland geboren. Ma... bekommt der TSV 1860 München eine Ausbildungsvergütung. Die muss die KGaA zu 100 Prozent an den TSV München von 1860 e.V. weiterleiten.
Die Ausbildungsvergütung ist eine international durch die FIFA geregelte Abgeltung der Ausbildungskosten, die Spieler zwischen ihrem 12ten und 21ten Lebensjahr verursacht haben. Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem 12ten und 15ten Lebensjahr grundsätzlich die Summe fällig wird, die national für die Kategorie 4 festgelegt wurde. Das sind aktuell 10.000 Euro. Ab dem 16ten Lebensjahr sind dann die jeweiligen Summen der entsprechenden Kategorie 1 bis 4 zu wählen. Zur Berechnung herangenommen wird die Kategorie des neuen Klubs. Und der muss natürlich auch zahlen.
Marius WörlMarius Wörl ist am 5. April 2004 in Deutschland geboren. Ma... kam als 15Jähriger zum TSV 1860 München. In seinem ersten Ausbildungsjahr wird also rein rechnerisch eine Summe von 10.000 Euro fällig. Da die Löwen ihn nicht das komplette Kalenderjahr ausgebildet haben, zuvor war Wörl beim FC Bayern München, wird es vermutlich etwas weniger sein. Das errechnet sich relativ genau.
In den Kalenderjahren, in denen Wörl 16 bis 19 Jahre alt war, wird die Kategorie III herangezogen, weil der Deutsche Fußball-Bund in diese Kategorie den Klub Hannover 96 einplant. Dort sind 30.000 Euro pro Jahr festgelegt. Das sind in der Summe noch mal vier mal 30.000 Euro zusätzlich zu den 10.000 Euro.
Warum bekommt der TSV München von 1860 e.V. die komplette Summe? Das ist relativ einfach. Bis zu seinem Weggang hatte Marius WörlMarius Wörl ist am 5. April 2004 in Deutschland geboren. Ma... eine Fördervertrag mit dem e.V., nicht mit der KGaA. Dabei ist es relativ irrelevant, ob Wörl in einer KGaA-Mannschaft eingebunden ist. Es gilt der Vertragspartner. Und das ist der Mutterverein.
Der TSV München von 1860 e.V. kann somit mit etwas unter 130.000 Euro rechnen.
Manfred Paula betont Wichtigkeit der Nachwuchsarbeit
Bei einer Veranstaltung der Unternehmer für SechzigDer Unternehmer für Sechzig e.V. ist ein Zusammenschluss vo... betonte Manfred Paula, Leiter des Nachwuchsleistungszentrum, die Bedeutung der Nachwuchsarbeit auch für die Profis. Zu sehen im Video auf Youtube:
Regelwerk (Stand März 2022)
(weiterführende Informationen)
Geregelt ist diese Ausbildungsvergütung im “Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern“, bzw. in der englischen Version “Regulations on the Status and Transfer of Players“, herausgegeben durch die FIFA.
Dort steht im Artikel 20:
Frühere Vereine, die einen Spieler ausgebildet haben, erhalten in folgenden Fällen eine Ausbildungsentschädigung: 1) bei der Erstregistrierung eines Spielers als Berufsspieler, 2) bei jedem Transfer bis zum Ende des Kalenderjahres, in der der Spieler 23 Jahre alt wird.
Die Ausbildungsentschädigung wird geschuldet, unabhängig davon, ob der Transfer während oder am Ende der Laufzeit des Vertrags erfolgt. Die Bestimmungen zur Ausbildungsentschädigung sind in Anhang 4 dieses Reglements enthalten.
Im Anhang 4 des Dokumentes findet man hierzu die näheren Angaben:
Zweck
1. Training und Ausbildung eines Spielers finden im Alter zwischen 12 und 23 Jahren statt. Grundsätzlich gilt, dass eine Ausbildungsentschädigung bis zum Alter von 23 Jahren für die bis zum Alter von 21 Jahren geleistete Ausbildung fällig ist, ausser es ist offensichtlich, dass ein Spieler seine Ausbildungszeit vor seinem 21. Geburtstag beendet hat. In diesem Fall wird die Entschädigung bis zum Ende des Kalenderjahres geschuldet, in dem der Spieler das Alter von 23 Jahren erreicht; die Berechnung der Entschädigungssumme bezieht sich jedoch auf die Jahre zwischen dem 12. Geburtstag des Spielers und dem Alter, in dem der Spieler seine Ausbildung tatsächlich abgeschlossen hat.
2. Die Ausbildungsentschädigung wird unbeschadet einer Entschädigung für Vertragsbruch geschuldet.
Zahlung der Ausbildungsentschädigung
1. Eine Ausbildungsentschädigung wird geschuldet:
i. wenn der Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird oder
ii. ein Berufsspieler zwischen Vereinen transferiert wird (vor oder nach Ablauf seines Vertrags), die nicht denselben Verbänden angehören,
iii. wobei die Registrierung oder der Transfer vor dem Ende des Kalenderjahres erfolgen muss, in dem der Spieler 23 Jahre alt wird.
2. Eine Ausbildungsentschädigung wird nicht geschuldet:
i. wenn der ehemalige Verein den Vertrag ohne triftigen Grund auflöst (unbeschadet der Ansprüche der früheren Vereine) oder
ii. der Spieler zu einem Verein der Kategorie 4 transferiert wird oder
iii. ein Berufsspieler bei einem Wechsel reamateurisiert wird.
Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung
1. Wenn ein Spieler zum ersten Mal als Berufsspieler registriert wird, hat der Verein, für den der Spieler registriert wird, allen Vereinen, bei denen der Spieler registriert gewesen ist (gemäss den im Spielerpass enthaltenen Aufzeichnungen über die Karriere des Spielers) und die ab dem Kalenderjahr, in dem der Spieler 12 Jahre alt geworden ist, zu seiner Ausbildung beigetragen haben, innerhalb von 30 Tagen nach der Registrierung eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen. Die Entschädigung wird auf einer Pro-Rata-Basis gemäss der Ausbildungsdauer berechnet, die der Spieler bei den betreffenden Vereinen verbracht hat. Bei späteren Wechseln als Berufsspieler ist vom neuen Verein nur für die Zeitdauer, während der der Spieler vom betreffenden Verein ausgebildet worden ist, eine Ausbildungsentschädigung an den ehemaligen Verein zu entrichten.
2. In beiden Fällen gilt für die Zahlung der Ausbildungsentschädigung eine Frist von 30 Tagen ab der Registrierung des Berufsspielers durch den neuen Verband.
3. Ein Verband hat Anspruch auf die Ausbildungsentschädigung, die im Grunde genommen einem seiner Mitgliedsvereine zustünde, sofern er nachweisen kann, dass der betreffende Verein, bei dem der Berufsspieler registriert war und ausgebildet wurde, nicht mehr am organisierten Fussball teilnimmt und/ oder nicht mehr existiert, insbesondere wegen Konkurs, Liquidation, Auflösung oder Verlust der Mitgliedschaft. Die Ausbildungsentschädigung ist für die Jugend-Förderungsprogramme des/der entsprechenden Verbandes/ Verbände zweckbestimmt.
Ausbildungskosten
1. Zur Berechnung der Ausbildungskosten werden die Verbände angewiesen, die Vereine, basierend auf ihren finanziellen Aufwendungen für die Ausbildung der Spieler, in höchstens vier Kategorien einzuteilen. Die Ausbildungskosten werden für die einzelnen Kategorien festgelegt und entsprechen dem Betrag, der zur Ausbildung eines Spielers für ein Jahr erforderlich ist, multipliziert mit dem sogenannten Spielerfaktor, der durch das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieler bestimmt wird, die zum Erhalt eines Berufsspielers auszubilden sind.
2. Die Ausbildungskosten, die pro Kategorie für die einzelnen Konföderationen festgelegt werden, sowie die Kategorisierung der Vereine jedes Verbands werden auf der FIFA-Website (www.FIFA.com) veröffentlicht. Am Ende des Kalenderjahres werden die Angaben jeweils aufdatiert. Die Verbände müssen die ins Transferabgleichungssystem (TMS) eingegebenen Daten betreffend die Ausbildungskategorie ihrer Vereine jederzeit auf dem neusten Stand halten (vgl. Anhang 3 Art. 5.1 Abs. 2).
Berechnung der Ausbildungsentschädigung
1. Die Ausbildungsentschädigung für ehemalige Vereine errechnet sich grundsätzlich nach dem finanziellen Aufwand, den der neue Verein gehabt hätte, wenn er den Spieler selber ausgebildet hätte.
2. Entsprechend berechnet sich die Ausbildungsentschädigung bei der erstmaligen Registrierung als Berufsspieler durch die Multiplikation der Ausbildungskosten des neuen Vereins mit der Anzahl Ausbildungsjahre, grundsätzlich beginnend ab dem Kalenderjahr, in dem der Spieler 12 Jahre alt wird, bis zum Kalenderjahr, in dem der Spieler 21 Jahre alt wird. Bei nachfolgenden Transfers berechnet sich die Ausbildungsentschädigung durch die Multiplikation der Ausbildungskosten des neuen Vereins mit der Anzahl Ausbildungsjahre beim ehemaligen Verein.
3. Um zu verhindern, dass die Ausbildungsentschädigung für besonders junge Spieler nicht unverhältnismässig hoch angesetzt wird, errechnen sich die Ausbildungskosten der Spieler für die Kalenderjahre zwischen ihrem 12. und 15. Geburtstag (vier Kalenderjahre) auf der Grundlage der Ausbildungskosten der Vereine der Kategorie 4.
4. Die Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Höhe von Ausbildungsentschädigungen und ist befugt, den entsprechenden Betrag bei deutlicher Unverhältnismässigkeit anzupassen.
Titelbild: IMAGO / Jan Huebner