Ex-Finanz GeschäftsführerÜbersicht über alle Geschäftsführer (Kaufmännisch und S... Oliver MuellerMueller wurde am 21.02.1978 in Villingen-Schwenningen gebore... wurde im September 2024 durch das Präsidium außerordentlich und fristlos gekündigt und entsprechend abberufen – per Gesellschafterbeschluss. Dies geht aus öffentlich einsehbaren Unterlagen des Handelsregisters hervor.
Am 6. September 2024 verkündeten die Löwen, dass Oliver Mueller nicht mehr GeschäftsführerÜbersicht über alle Geschäftsführer (Kaufmännisch und S... des TSV 1860 ist. Die Gründe sind bis heute unklar. Spekuliert wurde viel, Fakten wurden von offizieller Seite der Löwen nicht kommuniziert. Fakt ist mittlerweile allerdings, dass Mueller per Gesellschafterbeschluss beurlaubt wurde. Das ist deshalb wichtig, weil die kürzlich mit HAM geschlossene Darlehensvereinbarung auf zukünftige, ähnliche Fälle Einfluss nehmen würde. Mueller wurde “außerordentlich fristlos mit sofortiger Wirkung (…) gekündigt.” Dies geht aus Unterlagen hervor, die man im Handelsregister einsehen kann. Der Beschluss wurde von der Geschäftsführungs-GmbH des TSV 1860 getroffen, in der eben der eingetragene Verein (e.V.) der alleinige Gesellschafter ist.
Im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der zwischen HAM und dem e.V. geschlossen wurde, kritisierte der Verwaltungsrat v.a. folgenden Passus: “Ohne Einschränkung kann der Darlehensgeber diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen”, wenn “die Abberufung oder Ernennung eines Geschäftsführers” ohne einen “entsprechenden Mehrheitsbeschluss des Beirats” getroffen wird (Quelle: AZ / SZ). Das Präsidium hat demzufolge das Recht aufgegeben, bei einer Patt-Situation im Beirat die Geschäftsführung auch gegen den Willen von HAM International durchzusetzen, nämlich dann per Gesellschafterbeschluss in der Geschäftsführungs-GmbH. Eben genau der Fall, welcher nun bei der Abberufung von Oliver MuellerMueller wurde am 21.02.1978 in Villingen-Schwenningen gebore... zum Tragen kommt.
Fazit der Redaktion: Aus unserer Sicht untergräbt dieser Passus in der Darlehensvereinbarung die 50+1-Regelung und schränkt die Handlungsmöglichkeiten des Präsidiums und des e.V.s ein.