Ausschnitt aus dem jüngst veröffentlichten Protokoll der Mitgliederversammlung 2018
Mein Name ist Nicolai WalchNicolai wurde am 25.12.1982 in Oberstdorf geboren. Er studie..., ich bin 35 Jahre alt, von Beruf Rechtsanwalt, und es ist mir eine große Ehre, dass ihr mich erst im Sommer 2017 in den Verwaltungsrat gewählt habt. Dort war ich wegen meines beruflichen Hintergrunds logischerweise im Speziellen mit Rechtsangelegenheiten beschäftigt, so auch mit der Angelegenheit Kündigung oder Nichtkündigung des Kooperationsvertrages. Da bei diesem brisanten Thema natürlich viele Fragen und Unklarheiten aufgetreten sind, möchte ich die Gelegenheit heute nutzen um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen.
Zunächst zur Terminologie:
Bis zuletzt war in der Presse, in Foren und vor allem auch in Internetblogs davon die Rede, dass wir den Antrag einer namentlich benannten Antragstellerin zu behandeln hatten. Allerdings wart ihr es, liebe Mitglieder, die vor ungefähr einem Jahr mit großer Mehrheit entschieden habt, dass der KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... nach Möglichkeit gekündigt werden soll. Daher hatten wir einen Beschluss der Mitgliederversammlung des TSV 1860 München e.V. zu behandeln und es ist falsch, von dem persönlichen Antrag eines einzelnen Vereinsmitglieds zu sprechen, vor allem wenn dies in populistischer Absicht geschieht.
Nun aber zur Sache:
Wie war der Beschluss der Mitgliederversammlung überhaupt zu behandeln?
Der Auftrag der Mitgliederversammlung bezüglich der Kündigung war ausdrücklich unter den Vorbehalt der Zustimmung des Verwaltungsrats gestellt. Dies bedeutet, dass die Aussprache der Kündigung durch das Präsidium nicht ohne weiteres erfolgen sollte, sondern dass dem Präsidium und dem Verwaltungsrat ein Ermessensspielraum an die Hand gegeben werden sollte. Dies war bei objektiver Auslegung aber nicht so zu verstehen, dass die Gremien nach freiem Ermessen entscheiden können, sondern vielmehr so, dass, wenn tatsächlich ein Kündigungsgrund gegeben ist, der KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... auch gekündigt werden muss.
Um was geht es im Kooperationsvertrag?
Im KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... sind alle Grundsätze, Regelungen und Kompetenzen zur Zusammenarbeit des e.V. mit dem Mitgesellschafter der KGaA geregelt. Wie Ihr euch alle erinnern könnt, wurde die Kooperation damals in einer akuten Notsituation der KGaA eingegangen, es standen sich also mit dem e.V. und dem jetzigen Mitgesellschafter zwei ungleiche Vertragspartner gegenüber. Ich verrate daher kein Geheimnis, wenn ich sage, dass sich diese Ungleichheit auch in vielen Teilen des Kooperationsvertrags widerspiegelt, insbesondere auch in jenen Teilen, die etwaige zukünftige Änderungen an der 50+1 Regelung betreffen.
Was wäre die Folge einer Kündigung des Kooperationsvertrages bei Vorliegen eines Kündigungsgrunds gewesen?
Wie Ihr euch vielleicht ebenfalls erinnern könnt, musste der KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... damals bei der DFL vorgelegt werden. Die Verbände verlangen nämlich, wenn man sich einen Mitgesellschafter ins Boot holt, die Vorlage eines solchen Vertrags, um zu prüfen ob die Lizenzierungsbedingungen eingehalten sind. Damals wurden zwei Vertragsentwürfe von der der DFL zurückgewiesen, insbesondere da die 50 + 1 Regelung nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Hätten wir nun den KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... wirksam gekündigt, wäre ein Vakuum entstanden und beide Parteien wären faktisch dazu gezwungen gewesen, einen neuen KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... abzuschließen, dies hätte aber dann diesmal auf Augenhöhe geschehen können, da der Mitgesellschafter beim Scheitern eines neuen Vertrags völlig außen vor gewesen wäre, da dies den faktischen Tod der KGaA bedeutet hätte, denn ohne vorgelegten KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... gibt es keine Lizenz. Der e.V. aber wäre theoretisch wieder berechtigt gewesen, selbst eine Lizenz zu beantragen.
Lag nun ein Kündigungsgrund vor oder nicht?
Ein außerordentlicher Kündigungsgrund liegt kurz gesagt dann vor, wenn für den Kündigenden die weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Zur Klärung dieser Frage musste aus haftungsrechtlichen Gründen und im Interesse aller Vereinsmitglieder zwingend ein externes Rechtsgutachten eingeholt werden. Das Rechtsgutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, dass möglicherweise ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorlag, dieser aber durch den Abschluss der Sanierungsvereinbarung nach dem zweifachen Abstieg überholt ist. Dem ist ohne Zweifel zuzustimmen,denn wenn man eine solche Sanierungsvereinbarung abschließt, beweist man damit, dass die weitere Zusammenarbeit auf Grundlage desjenigen Vertrages, den man kündigen will, eben nicht unzumutbar ist. Daher kann man sich in dieser Situation auf einen etwaigen Kündigungsgrund auch nicht mehr berufen. Da der Vertrag nicht kündbar war, haben sich das Präsidium und der Verwaltungsrat dafür entschieden, die Kündigung eben nicht auszusprechen. Im Nachgang hat sich seitens vieler Fans und Mitglieder dann die Kritik aufgetan, dass wir zu feige gewesen wären, trotzdem eine Kündigung auszusprechen um damit, auch wenn die Kündigung nicht wirksam gewesen wäre, zumindest ein symbolische Zeichen zu setzen, weil auch das dem Willen der Mitglieder entsprochen hätte. Schließlich möchte ich euch erläutern warum wir dem nicht gefolgt sind.
Was wären also die Folgen einer unwirksamen Kündigung gewesen?
Wie Ihr Euch denken könnt, hätte sich materiell-rechtlich nichts verändert. Die Aussprache einer unberechtigten Kündigung hätte auf zivilrechtlicher Ebene keinerlei Auswirkungen gehabt, der Vertrag wäre bestehen geblieben. Allerdings hätte es durch die Aussprache der Kündigung eine entscheidende Änderung auf prozessrechtlicher Ebene ergeben. Mit der Aussprache der Kündigung, selbst wenn diese intern symbolisch gemeint gewesen wäre, hätten wir nämlich die Grundlage einer Klage des Mitgesellschafters geschaffen. Dieser hätte nicht nur jede einzelne Verpflichtung aus dem KooperationsvertragDer Kooperationsvertrag wurde zwischen HAM International Lim... einklagen können, sondern er hätte darüber hinaus auch eine sogenannte Feststellungsklage, gerichtet auf das Fortbestehen des gesamten Vertrags erheben können. Welchen Schaden dies zur Folge gehabt hätte kann sich jeder ausmalen. Es wären uns sehr hohe Anwaltskosten entstanden und wir hätten nach der verlorenen Klage, und die Klage hätten wir mit Sicherheit verloren, auch alle Anwaltskosten und Gerichtskosten des Mitgesellschafters ersetzen müssen. Dabei möchte ich noch einmal klarstellen, dass der Beklagte in diesem Fall direkt der e.V. gewesen wäre. Dann wäre nicht nur ein immenser finanzieller Schaden für den e.V. entstanden, sondern ihr könnt euch sicher sein, dass dadurch auch die tatsächliche Position des e.V. massiv geschwächt worden wäre.
Vor diesem Hintergrund konnten das Präsidium und der Verwaltungsrat es, im Interesse aller Mitglieder, nicht verantworten eine Kündigung auszusprechen.
Abschließend möchte ich festhalten, dass sowohl der Antrag als auch der Beschluss durchaus ihre Berechtigung hatten, eine Kündigung aber jedenfalls durch nachgelagerte Umstände, die weder der Antragstellerin noch der Mitgliederversammlung damals hinreichend bekannt waren, nicht möglich war. Dies alles sage ich ganz wertfrei und unabhängig von meiner persönlichen Meinung, denn wie gesagt, beim Vorliegen eines Kündigungsgrundes wären wir an den Beschluss der Mitgliederversammlung gebunden gewesen. Ich hoffe ich habe euch das in der gebotenen Kürze einigermaßen klar und verständlich erklärt. Man könnte dazu natürlich noch sehr viele weitere Ausführungen machen. Wenn also noch Rückfragen auftauchen, stehen wir euch jederzeit zur Verfügung, sowohl persönlich als auch bei der nachfolgenden Aussprache.