Eine einfachere und verständlichere Verordnung will Markus Söder in der kommenden Woche beschließen. Basis bleibe hierbei das aktuell geltende 3G-Prinzip mit mehr Freiheiten für Geimpfte, Genesene und Getestete. Die FFP2-Maskenpflicht soll jedoch fallen.
Dabei sollen zukünftig medizinische Masken den FFP2-Masken gleichgestellt werden. In den kommenden Tagen will man die Details für Neuerungen erarbeiten und anschließend im Kabinett des bayerischen Landtages beschließen. Die nächste Sitzung ist am Dienstag, den 31. August 2021.
Gut möglich, dass beim Spiel des TSV 1860 München gegen den SV Meppen bereits keine FFP2-Maske mehr verpflichtend ist, sondern eine medizinische Maske ausreicht.
Wo gilt aktuell in München eine FFP2-Maskenpflicht?
Derzeit besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske
- in den Verkaufsräumen aller Geschäfte, sowie auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen
- bei der Abholung von Essen “To Go”, bestellten Büchern und Medien in Bibliotheken, sowie Waren per “Click and Collect”
- beim Besuch von Biergärten und Restaurants im Innen- und Außenbereich. Am Tisch darf die Maske abgenommen werden.
- an Verkaufsständen auf Märkten
- für Besucher von Gottesdiensten
- im öffentlichen Personenfernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen für Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt
- im öffentlichen Personennahverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen
- für die Schülerbeförderung
- beim Besuch von Arztpraxen
- in den Alten- und Pflegeheimen
- in Musikschulen, es sei denn, das aktive Musizieren lässt eine Maskenpflicht nicht zu
- für theoretischen und praktischen Fahrschulunterricht sowie Fahrschulprüfungen
- für Besucher von Kulturstätten (z.B. Museen, Schlösser, Theater, Konzert- und Opernhäuser, Kinos, Autokinos)
- im Tierpark Hellabrunn an den Kassen, in umbauten Räumlichkeiten wie WCs, Service-Centern, etc. oder an stark besuchten Tieranlagen, wo die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden können.
- im Kassenbereich des Botanischen Gartens
- bei großen Sportveranstaltungen und kulturellen Großveranstaltungen mit länderübergreifendem Charakter und mehr als 1.500 Besucher*innen, außer am Sitzplatz unter freiem Himmel
- für Beschäftigte ambulanter Pflegedienste und teilstationärer Pflegeeinrichtungen, soweit sie in Kontakt mit Pflegebedürftigen sind
Das Bußgeld bei vorsätzlichem Erstverstoß beträgt 250 Euro.
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