Marco Hiller und die Rote Karte – Die Rechtsgrundlagen und das Verfahren des DFB

Der Deutsche Fußball-Bund hat Marco Hiller für zwei Spiele in der Dritten Liga gesperrt. Den Eiwand, dass Hiller den Gegenspieler überhaupt nicht berührt hat, erkannte laut TSV 1860 München das Sportgericht nicht an. Wir blicken ein wenig auf die Rechtsgrundlage des DFB bei einer roten Karte.

Den Einwand des TSV 1860 München, dass Hiller Gegenspieler Fatih Kaya in der Szene überhaupt nicht berührt habe, erkannte das Sportgericht nicht an. Schiedsrichter Aytekin hatte im Rahmen einer vom Sportgericht ergänzend eingeholten Auskunft „sicher und plausibel geschildert, dass er aus seiner Position einen Kontakt im Beinbereich von Spieler Kaya wahrgenommen habe“. Die zur Verfügung stehenden TV-Bilder würden dem nicht entgegen stehen, da sie die Spielsituation nur in einer zum Teil verdeckten Perspektive abbilden, während sich Schiedsrichter Aytekin bei seinen Beobachtungen im Mittelfeldbereich hinter den Spielern befunden hätte. Ein bewusstes Fallenlassen von Spieler Kaya sei in dieser Situation weder erkennbar noch plausibel, so die weitere Begründung im Urteil. (TSV 1860 München)

Die unmittelbare Folge einer Roten Karte

Die unmittelbaren Folgen aus einer Roten Karte ist eine sofortige Sperre des Spielers bis zur Entscheidung durch die Sportgerichte des DFB, ohne dass es ein besonderes Verfahren hierfür bedarf. Grundlage hierfür ist § 4 der Rechts- und Verfahrensordnung.

Einleitung des Verfahrens durch Kontrollausschuss

Anschließend wird das Verfahren durch den Kontrollausschuss des DFB eingeleitet. Der Kontrollausschuss ist ein Untersuchungs- und Anklageorgan des DFB. Seine Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung aller Satzungen und Ordnungen des DFB und bei Verstößen, Anklage zu erheben. Diese Aufgabe basiert auf § 50 Nr. 1., Abs. 1 der DFB-Satzung. Im Falle einer Roten Karte leitet der Kontrollausschuss die Ermittlungen ein und stellt Strafantrag beim Sportgericht des DFB.

Dieser Strafantrag muss auch dem betroffenen Spieler und dessen Verein bzw. Bevollmächtigten zugestellt werden. Spieler und Verein können dem Antrag unmittelbar zustimmen oder die Zustimmung verweigern.

Einzelrichterverfahren

Anschließend geht das Verfahren in das schriftliche Einzelrichterverfahren über. Bei einem offensichtlichen Irrtum des Schiedsrichters kann das Verfahren eingestellt werden. Grundlage ist hierfür § 13 Nr. 2. der Rechts- und Verfahrensordnung. Die Einstellung beantragt der Kontrollausschuss.

Im Fall von Marco Hiller wurde laut DFB bereits ein Urteil des Sportgerichts im Einzelrichterverfahren gefällt. Rechtskräftig ist es allerdings wohl nicht. Spieler und Verein bzw. der Bevollmächtigte können nun Einspruch erheben. Ist das der Fall, geht das Verfahren auf die nächste Ebene. Die Betroffenen können, nach § 15 Nr. 4 der Rechts- und Verfahrensordnung, binnen 24 Stunden nach Zugang der Einzelrichterentscheidung beim Sportgericht erneut Einspruch einlegen.

Mündliche Verhandlung des Sportgerichts

Es folgt eine mündliche Verhandlung vor dem Sportgericht. Zu laden sind dabei, neben Vorsitzenden und den beiden Beisitzern, die Parteien, Zeugen und die Sachverständigen. Wenn Spieler und Kontrollausschuss das Urteil der mündlichen Verhandlung akzeptieren, ist dies rechtskräftig.

Mündliche Verhandlung des DFB-Bundesgericht

Andernfalls besteht jedoch die Möglichkeit einer Berufung. Die ist beim DFB-Bundesgericht innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils schriftlich einzureichen. Das DFB-Bundesgericht entscheidet den Fall dann nach mündlicher Verhandlung endgültig.

Im Fall des TSV 1860 München ist im Text nicht ersichtlich, ob die Löwen nun vorerst Einspruch im Hinblick auf den Strafantrag des Kontrollausschusses gestellt haben, oder bereits Einspruch auf das Urteil im Einzelrichterverfahren. Dass es das Urteil des Einzelrichterverfahrens gibt, hat der DFB bereits veröffentlicht. Nicht jedoch, dass es rechtskräftig ist. Der TSV spricht davon, dass das Sportgericht der Argumentation des TSV nicht folgt. Kann also gut sein, dass es damit nun zur mündlichen Verhandlung kommt oder eben die Löwen das Urteil des Sportgerichts anerkennen.

Titelbild: (c) imago/Stefan Bösl

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Makus Haberstroh
Gast
Makus Haberstroh
1 Jahr zuvor

Also das DFB Sportgericht hat die Schwalbe für gut befunden, anstatt diese zu ahnden.

Markus Anderl
Markus Anderl(@eglingerbua)
1 Jahr zuvor

Im vorletzten Absatz hat sich beim letzten Wort ein kleiner Rechtschreibfehler eingeschlichen (“entgültig”). Nur ein gut gemeinter Hinweis, mehr nicht🙂 passiert mir andauernd.

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