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Laut Corona-Verordnung: keine Zuschauer in Unterhaching möglich

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Die Spielvereinigung Unterhaching rechnete am vergangenen Freitag noch mit fast 1.500 Fans. Laut der siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind allerdings maximal 50 Zuschauer zugelassen.

Viele Fans kritisieren die uneinheitliche Herangehensweise in der Dritten Liga was die Zuschauerzahlen anbelangt. Zumindest in Bayern gelten jedoch durchaus allgemeingültige Regeln. Hierfür gibt es die siebte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Wichtig sind dabei vor allem die Paragraphen 24 bis 26. Dort sind die Regelungen bei den entsprechenden Sieben-Tage-Inzidenzen aufgelistet. Die Spielvereinigung Unterhaching liegt im Landkreis München. Und damit bei einem Inzidenz-Wert von über 100 Infizierten pro 100.000 Einwohner. Für das heutige Spiel gilt dabei vor allem folgender Paragraph:

„Im Rahmen von Sportveranstaltungen nach § 10 ist die Anzahl der Zuschauer auf maximal 50 Personen beschränkt.“ (§ 26 Absatz 2)

Übersicht über die neuesten Regelungen

Bei einem Wert über 35

  • Maximal zehn Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht, wo Menschen dichter und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in weiterführenden Schulen ab Jahrgangsstufe 5 und Hochschulen
  • Sperrstunde ab 23 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 23 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 23 Uhr

Bei einem Wert über 50

  • Maximal fünf Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht, wo Menschen dicht und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen
  • Sperrstunde ab 22 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 22 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 22 Uhr

Bei einem Wert über 100

  • Maximal fünf Personen oder 2 Hausstände bei Kontakten, privaten Feiern und im öffentlichen Raum
  • Maskenpflicht, wo Menschen dicht und länger zusammen sind, unter anderem auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen, in öffentlichen Gebäuden, Arbeitsstätten, Freizeiteinrichtungen, Kulturstätten, auch am Platz in Schulen aller Jahrgangsstufen und Hochschulen
  • Sperrstunde ab 21 Uhr, Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen ab 21 Uhr, Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen ab 21 Uhr
  • Maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art; mit Ausnahme von Kirchenveranstaltungen, Demonstrationen und Hochschulen

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