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Bedeutung der Kündigung des Kooperationsvertrags mit HAM International

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Ein Antrag sorgt für Ärger

Die Wahl von Robert Reisinger zum Präsidenten als auch die Wahl der Verwaltungsräte: Alles tritt in den Hintergrund. Für die große Aufregung sorgt der Antrag von Ulla Hoppen. Ist das wirklich so eine große Sache? Die tz München betitelt es als “Anti-Ismaik-Antrag“. Andere schreiben, dass der Verein Hasan Ismaik loswerden will.

Doch was will der Antrag eigentlich und welche Folgen hat er? Eine Frage, die auch wir uns gestellt haben. Für viele Fans klingt es so, als wäre es ein Antrag, dass der TSV 1860 München seine “Ehe” mit dem Jordanier auflöst und dann dieser einfach nicht mehr da ist. Aber so einfach ist es nicht. Und vermutlich auch gar nicht so dramatisch wie es klingt. Fakt ist: Egal wie man mit diesem Antrag umgeht, Hasan Ismaik bleibt auch weiterhin Gesellschafter. Es sei denn, er verkauft seine Anteile.

Aus dem Antrag: Der Verein […] soll nach Zustimmung des Verwaltungsrats den Kooperationsvertrag mit HAM Interntional […] kündigen […].

Der Antrag im vollen Wortlaut: Antrag Ulla Hoppen als PDF

Die Mitglieder haben abgestimmt. Der Antrag wurde angenommen. Aber was heißt das nun? Was genau ist der Kooperationsvertrag? Und was bedeutet der Zusatz “… nach Zustimmung des Verwaltungsrats”? Heißt das, dass der Verwaltungsrat grundsätzlich diesen Antrag wieder kippen kann?

Der Verwaltungsrat

Die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist natürlich auch ein Auftrag an den Verwaltungsrat. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz (Satzung 10.1: Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Vereinsorgan). Inwieweit aufgrund der Formulierung der Verwaltungsrat die Kündigung ablehnen kann, ist uns nicht bekannt. Wir haben leider keinen Juristen gefunden, der uns diese Frage beantworten möchte oder kann. Die Frage bleibt also vorerst ungeklärt.

Der Kooperationsvertrag

Klar ist: Der Kooperationsvertrag ist nicht einfach nur ein Papier, auf dem steht, dass man eine Partnerschaft mit Ismaik hat und wenn man diese auflöst, dass er sich dann in Luft auflöst. Und das ist auch gut so. Bei allen Fehlern die auf beiden Seiten gemacht wurden, so ist doch auch klar festzuhalten, dass Herr Ismaik eine Menge Geld investiert hat und Gesellschafter ist. Ob man das nun gutheißt oder nicht: Diese Suppe hat sich 1860 selbst eingebrockt.

Der Kooperationsvertrag war im Jahr 2011 der Vertrag, der Hasan Ismaik den Einstieg in den Verein ermöglicht hat. Drei Anläufe benötigte dieser Vertrag, um beim DFL genehmigt werden zu können. Damals ging es vor allem um die Einhaltung der 50+1-Regel. Hätte der DFL die ersten beiden Verträge nicht abgelehnt, vermutlich wäre dann der TSV 1860 München bereits längst komplett in der Hand des Investors. Aber das sind nur Mutmaßungen unsererseits.

Der Kooperationsvertrag ermöglichte Hasan Ismaik, 49 Prozent der Kommanditgesellschafts-Anteile zu erwerben. Ein wesentlicher Punkt war, dass der Geschäftsführer der KGaA durch die Geschäftsführungs-GmbH gestellt wird. Die Geschäftsführungs-GmbH gehört zu 100 Prozent dem Verein. Diese Regelung war aufgrund von 50+1 notwendig.

Grundsätzlich wäre damit also der Antrag von Ulla Hoppen völlig unnötig. Es ist klar, dass Herr Ismaik Anteile besitzt. Und die kann man ihm auch nicht wegnehmen. Aber die Verträge sagen auch ganz klar, dass der Verein die Stimmenmehrheit besitzt. Selbst wenn die Mehrheit des Kapitals sich bei Hasan Ismaik befindet: Das Zünglein an der Waage ist der Verein. Nur so war ein Kooperationsvertrag gemäß der 50+1-Regel überhaupt möglich. Beim BVB Dortmund sieht das sogar noch extremer aus: Lediglich 5,53 Prozent der börsenorientierten KGaA liegen beim dortigen Verein. Die Geschäfsführungs-GmbH ist jedoch vollständig in seiner Hand.

Warum der Antrag?

Warum also der Antrag von Ulla Hoppen? Wir können leider trotz großer Recherche nicht allzu viel finden. Aber vermutlich ist es wie folgt: Im Grunde sind das Problem einige Zusatzklausen im Kooperationsvertrag. Würde die 50+1-Regel fallen, dann könnte Hasan Ismaik die Geschäftsführungs-GmbH für wenig Geld übernehmen. Das möchte man mit der Auflösung des Kooperationsvertrages in jedem Fall verhindern. Des Weiteren: Auch die Befugnisse des Beirats möchte der Antrag vollkommen abschaffen. Hasan Ismaik kam vor dem Sturz in die Regionalliga mit einigen Forderungen, die seitens des Vereins nicht erfüllbar waren. Gerade das war ein großer Streitpunkt.

Die Begründung für die Auflösung

Aus dem Antrag: Die HAM International Ltd. hat die im Lizenzierungsverfahren zugesagte Zahlung für die Lizenzbedingungen der DFL nicht geleistet. Dies stellt eine Hauptpflichtverletzung dar.

Die Frage, ob tatsächlich eine Pflichtverletzung vorliegt, müssen nun Juristen klären. Wenn es tatsächlich eine Pflichtverletzung ist, dann wird es wahrscheinlich möglich, den Vertrag recht schnell aufzulösen. Am Ende entscheidet das vermutlich ein Richter. Wir sind jedoch keine Juristen und können dazu wenig sagen. Ein weiterer Punkt, der im Antrag nicht steht, ist die Frage, ob auch die Klage gegen 50+1 eine Pflichtverletzung wäre. Auch das ist ein Punkt, den Juristen klären müssen.

Fazit

Wir haben leider zu wenig Antworten bekommen, um alle Fragen rund um diesen Antrag ausführlich zu klären. In jedem Fall muss erst einmal geprüft werden, ob eine Pflichtverletzung seitens des Gesellschafters HAM International Ltd. vorliegt. Das ist eine schwierige juristische Frage. Dann muss geprüft werden, inwieweit der Kooperationsvertrag tatsächlich gekündigt werden kann. Fakt ist: Hasan Ismaik bzw. seine HAM International bleibt Gesellschafter und behält seine Anteile an der KGaA. Es geht nicht darum, Hasan Ismaik als Gesellschafter loszuwerden, sondern zu verhindern, dass die 50+1-Regel ausgehoben wird. Die zusätzliche Abschaffung des Beirats in der KGaA soll dafür sorgen, dass die Geschäftsführungs-GmbH, die in der Hand des Vereins liegt, gestärkt wirkt. Es ist also keineswegs ein “Anti-Ismaik-Antrag” und auch im Grunde keine klare Botschaft “wir wollen dich nicht”. Auch wenn manche Leute tatsächlich lieber vollkommen ohne Ismaik auskommen wollen. Der Jordanier bleibt weiterhin Investor.

Vielleicht ein guter Schritt, um einen Investor zu dem zu machen was er ist: ein Geldgeber. Allerdings ist es natürlich verständlich, dass jemand, der so viel Geld investiert hat, zweifelsohne Probleme hat, wenn er überhaupt kein Mitspracherecht hat.

Wir hoffen, dass wir die Thematik richtig beleuchtet haben. Wenn wir Fehler in der Argumentation haben, so bitten wir diese uns umgehend zu melden. Wir werden das dann natürlich richtig stellen.

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