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Kommentar zu Becherwürfen in Unterhaching – Verschuldensunabhängige Bestrafung in der Diskussion

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Ein Kommentar

Und wieder wird der TSV München von 1860 für Fehlverhalten seiner Fans bestraft. Unter anderem für vier geworfene Becher beim Auswärtsspiel in Unterhaching rund 1.200 Euro.

Vorweg: Jeglicher Wurf von Gegenständen ist strikt abzulehnen. Aber darum soll es in diesem Kommentar nicht gehen.

Der DFB verhängt Woche für Woche Strafen in den drei deutschen Ligen. Und kassiert damit auch mächtig ab. Die Vereine wehren sich dagegen nur selten. Dabei ist die Haftung der Vereine für Fehlverhalten der Fans seit Jahren auch bei Rechtsexperten durchaus umstritten.

Haftung von Heim- und Gastverein

Heim- und Gastverein haften im Stadionbereich für Zwischenfälle aus den Zuschauerrängen. Der Strafenkatalog des Deutschen Fußball-Verbandes wurde jüngst angepasst und das Strafmaß für Vergehen erhöht. Bei der Bestrafung von Vereinen beruft sich der DFB auf den §9a seiner Rechts- und Verfahrensordnung:

1. Vereine und Tochtergesellschaften sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.
2. Der gastgebende Verein und der Gastverein bzw. ihre Tochtergesellschaften haften im Stadionbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art.

Direktes Verschulden nicht notwendig

Ein direktes Verschulden des Vereins ist hierbei gar nicht gefordert. Dieses “Verschulden” könnte man zum Beispiel damit begründen, dass der Verein nicht ausreichend die Zuschauer kontrolliert hat. Grundsätzlich müsste man dann jedoch zwischen Gast- und Heimatverein unterscheiden. Kontrollen werden vom Heimatverein durchgeführt. Im oben genannten Fall wurden von Fans Becher geworfen, die man im Stadion erwerben kann. Eine Einlasskontrolle bringt damit also nichts. Besteht also hierbei die Schuld darin, dass man überhaupt Getränke in Plastikbechern verkauft? Wohl kaum. Zumal hierfür eben der Gastverein verantwortlich wäre.

Verschuldensunabhängige Bestrafung

Damit ist die Sanktion gegen den TSV München von 1860 durchaus eine verschuldensunabhängige Bestrafung. Es gab zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit für den Verein, im Stadion in Unterhaching den Wurf der vier Plastikbecher zu verhindern. Im Strafenkatalog sind 300 Euro für das Werfen von Gegenständen als Strafe angesetzt. Verständlich wäre es, wenn es verbotene Gegenstände wären, deren Mitnahme ins Stadion verboten ist. Wie bereits oben erwähnt, kann man die Becher jedoch im Stadion erwerben.

Was ist das Ziel des DFB? Abschreckung? Welche Maßnahmen fordert man vom Verein für die Zukunft?

Der TSV München von 1860 hat nüchtern betrachtet keinerlei Einflussmöglichkeit auf diesen Vorfall. Eine Kollektivhaftung und eine daraus resultierende Kollektivstrafe ist grundsätzlich abzulehnen. Es grenzt an reiner Willkür, einen Verein für vier Becher-Werfer in einem fremden Stadion zu bestrafen. Weder die KGaA noch der e.V. kann in diesem Fall die Verantwortung für das Handeln einzelner Personen übernehmen. Das widerspricht jeglichem deutschen Rechtsverständnis. Was wäre, wenn die Becherwürfe aus der relativ neutral gehaltenen Gegengerade gekommen wären? Hätte man dann die Summe auf die beiden Vereine aufgeteilt?

Die Beweislast liegt beim Verband. In der Regel nicken die Vereine jedoch sehr schnell die Strafen ab. Man zahlt lieber ein paar Tausend Euro als sich auf einen Rechtsstreit einzulassen. Der DFB sammelt damit allerdings Woche für Woche munter Strafen ein, die nicht immer gerechtfertigt sind oder eben auch unserem deutschen Rechtsverständnis vollkommen widersprechen.

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