Die Bild-Zeitung thematisierte am heutigen Dienstag unter dem Titel “Bannmeile rund ums Grünwalder Stadion” die Thematik rund um die geplante Stadionordnung durch das Kreisverwaltungsreferat und das Polizeipräsidium München. Die Stat plane, so die Bild-Zeitung, ab dem 1. Juli eine Art Bannmeile rund ums Stadion zwischen den U-Bahn-Haltestellen Silberhornstraße, Wettersteinplatz und Candidplatz. Wir beleuchten die Sachlage.
Wir hatten bereits im Juni 2020 unter dem Titel “Polizei München fordert: Jedes Spiel des TSV 1860 München soll Risikospiel werden” über die geplante neue Stadionverordnung berichtet. Am 16. Juni 2020 wollte der Kreisverwaltungsrat die Stadionverordnung beschließen. Der Ausschuss wurde allerdings vertagt (vgl. Artikel vom 15. Juni 2020). Vorausgegangen war unter Anderem eine Stellungnahme der Löwenfans gegen Rechts (Löwenfans gegen Rechts mit Stellungnahme gegen geplante Verschärfung der Stadionordnung). Die Polizei bat zudem den Risikospiel-Paragraphen zu streichen und stattdessen diverse Ziffern ohne Beschränkungen auf Risikospiele aufzunehmen. Heißt: das Wort “Risikospiel” verschwand zwar aus der Stadionordnung. Die bisherige verschärften Regeln für Risikospiele soll zukünftig für alle Spiele gelten. In einer Stellungnahme teilte die Polizei München dem Löwenmagazin mit, welche Änderungsvorschläge man dem Kreisverwaltungsrat gemacht hatte: Stellungnahme der Polizei München zur Stadionordnung und Risikospielen.
Im Herbst sollte die Vollversammlung des Münchner Stadtrates über die Stadionverordnung abstimmten. Neuer Termin ist nun für den Beschluss des Kreisverwaltungsrates der 4. Mai 2021. In Kraft treten soll die Verordnung am 1. Juni 2021.
Folgende Änderungen sind geplant:
Stadionverordnung vom 15.06.2016
Geplante Stadionordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße. Für die Verbote bei Risikospielen nach § 6 gilt ein erweiterter räumlicher Geltungsbereich. Dieser umfasst die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Stadions an der Grünwalder Straße bis zu den drei U-Bahn-Stationen Silberhornstraße (nördlich von der Versammlungsstätte), Wettersteinplatz (südlich) und Candidplatz (westlich) inklusive aller dortigen unterirdischen U-Bahn-Geschosse und Aufgänge. Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab von 1 : 5000, ausgefertigt am 13.10.2016, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung gilt für die umfriedete Versammlungsstätte des Stadions an der Grünwalder Straße (Stadion) sowie den räumlichen Umgriff des Stadions. Der räumliche Umgriff des Stadions umfasst die Bereiche außerhalb des Stadions bis zu den drei U-Bahn-Stationen Silberhornstraße (nördlich der Versammlungsstätte), Wettersteinplatz (südlich) und Candidplatz (westlich) inklusive aller dortigen unterirdischen U-Bahn-Geschosse und Aufgänge. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches im Sinne dieser Verordnung ergeben sich aus der Karte im Maßstab 1 : 5000, ausgefertigt am 13.10.2016, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist.“
§ 5 Verbote
(1) Die Besucherinnen und Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer),
j) alkoholische Getränke aller Art,
k) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin und von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.
§ 5 Verbote
(1) Den Besucherinnen und Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches und rechts- bzw. linksextremistisches Propagandamaterial, oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus gekennzeichnetes
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind,
c) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können,
d) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen,
e) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind,
f) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer,
g) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände,
h) Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1 m oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist,
i) mechanisch betriebene Lärminstrumente (z. B. Pressluftfanfaren), Geräte zur Geräusch- oder Sprachverstärkung (z.B. Megaphon) oder sonstige gefährliche Gegenstände (z. B. Laserpointer),
j) alkoholische Getränke aller Art,
k) Tiere. Ausnahmen hiervon können für Führerinnen bzw. Führer von Assistenzhunden von der Hausrechtsinhaberin und von dem Hausrechtsinhaber gewährt werden.
(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder der Stadionnutzerin bzw. des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
(2) Verboten ist den Besucherinnen und Besuchern im Stadion weiterhin:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus gekennzeichnete Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,
b) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Maste aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen,
c) Bereiche, die nicht für Besucherinnen und Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten,
d) mit Gegenständen aller Art zu werfen,
e) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen,
f) ohne Erlaubnis der Stadt oder der Stadionnutzerin bzw. des Stadionnutzers Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen,
g) bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben,
h) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.
§ 6 Risikospiele
(1) Als Risikospiele gelten alle Spiele zwischen den Herrenmannschaften des FC Bayern München und des TSV 1860 München, sowie Risikospiele, die am Anfang jeder Saison auf der Hompage der Stadt München veröffentlicht werden.
(2) Unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen ist für Risikospiele nach Absatz 1 an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische Parolen zur äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen,
c) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen,
d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot),
e) sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen,
f) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch).
§ 5 bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Risikospiele
-> wird zu Punkt 3 von § 5
(3) Den Besucherinnen und Besuchern ist im räumlichen Umgriff außerhalb des Stadions im Sinne des § 1 unabhängig von den kraft Gesetzes ohnehin bestehenden Verbotstatbeständen an den jeweiligen Spieltagen ab 4 Stunden vor Spielbeginn und bis 2 Stunden nach Ende der Spiele untersagt:
a) gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksextremistische oder durch andere Arten gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, wie z.B. Homophobie, Antisemitismus, Antiziganismus gekennzeichnete Parolen zur äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Äußerungen, Gesten oder Propagandamaterial zu diskriminieren,
b) Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zu Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde mit sich zu führen
c)Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Rauchkörper, Leuchtkugeln oder andere pyrotechnische Gegenstände mit sich zu führen, abzubrennen oder abzuschießen,
d) Gegenstände oder Kleidung in einer Art und Weise zu nutzen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot),
e) sich mit anderen zu einem gemeinschaftlichen friedensstörenden Handeln zusammenzuschließen,
f) das Mitführen von Glasflaschen beim gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zum Stadion (Fanmarsch),
g) das Einbringen von Gegenständen durch oder über die Außenumzäunung in das Stadion hinein.
Stellungnahme des Referats für Bildung und Sport
Das RBS war im bereits im Rahmen der Neuformulierung der Grünwalder Stadionverordnung beteiligt. Das RBS begrüßt die Streichung des Begriffs eines „Risikospiels“. Mit der geänderten Verordnung eröffnen sich dennoch die notwendigen und in der Be-schlussvorlage dargelegten Handlungsspielräume der Sicherheitsbehörden. Insofern wurden im Münchner Ausschuss für Sport und Sicherheit am 11.03.21 keine Einwändegegen die geplanten Änderungen eingebracht. Mit dem geplanten Beschluss besteht aus Sicht des Referates für Bildung und Sport daher Einverständnis.
Stellungnahme des Polizeipräsidiums München
Seitens des Polizeipräsidiums München besteht mit der vorliegenden Beschlussvorlage Einverständnis
Stellungnahme des FC Bayern München
Der FC Bayern München hat im Münchner Ausschuss für Sport und Sicherheit am 11.03.21 keine Einwände gegen die geplanten Änderungen eingebracht.
Stellungnahme des TSV 1860 München
Die Fanbetreuung des TSV 1860 München begrüßt, dass der Begriff „Risikospiele“ gestrichen wurde, sieht jedoch Diskussionsbedarf bei der Festlegung der erweiterten Geltungsbereiche. Hauptsächlich wird die Änderung der Grünwalder-Stadionverordnung dadurch begründet, dass es zu Vorfällen im Bereich der Gästefans gekommen ist. Die Erweiterung des Geltungsbereiches bei allen Spielen auf den Bereich nördlich des Stadions (Grünspitz bis hin zur Silberhornstraße) sowie westlich (Candidplatz) erweckt nach Ansicht des TSV 1860 jedoch vor allem bei den Fans des TSV 1860 München den Eindruck, ausschließlich diese einzuschränken. Durch das im Großen und Ganzen gute Verhalten der Fanlandschaft des TSV 1860 München seit der Rückkehr nach GiesingStadtteil rechts der Isar und südöstlicher Teil der bayeri... bringt dies Unmut und Unsicherheit. Dem TSV 1860 ist bewusst, dass dies nicht die Absicht ist regt jedoch an, hinsichtlich der Geltungsbereiche eine Lösungzu diskutieren, die dann auch den Fans vermittelt werden kann. Dies könnte beispielsweise dadurch geschehen, dass man je nach gastgebendem Verein einen unterschiedlichen Geltungsbereich festlegt. So könnte man beispielsweise bei Heimspielen des TSV 1860 den Geltungsbereich auf den Wettersteinplatz sowie die ehemaligen Busparkplätze an der Tegernseer Landstraße ausweiten, den Bereich Grünspitz und Candidplatz jedoch herauslassen. Bei Heimspielen des FC Bayern bzw. von Türkgücü München könnte man die Geltungsbereiche ebenfalls anhand der üblichen Anreise der Gästefans festlegen. Zudem sollte der Zeitpunkt der Durchführung der Änderung überdacht werden. Auf Grund der aktuell längeren Abwesenheit von Zuschauern auf Grund der Corona-Pandemie dürfte eine Änderung und damit indirekt Verschärfung der Stadionverordnung wenig Akzeptanz bekommen. Dem TSV 1860 ist bewusst, dass die Thematik schon seit längerem ansteht, allerdings könnte der aktuelle Zeitpunkt ungünstig sein. Es könne der Eindruck entstehen die Verordnung würde aufgrund des Verhaltens der Heimfans verschärft.
Bewertung der Stellungnahme durch das Keisverwaltungsreferat:
Grundsätzlich handelt es sich nicht um eine Verschärfung der Verordnung, da sowohl der räumliche Umgriff, als auch die Regelungen gleich geblieben sind. Der räumliche Umgriff soll lediglich für alle Spiele angewendet werden. Im Hinblick auf den Vorschlagbezüglich der unterschiedlichen Geltungsbereiche ist aus Sicht des KVR und des Polizeipräsidiums ein einheitlicher Umgriff aus Gründen der Rechtsklarheit notwendig. Insbesondere bei den Spielen der drei Münchner Mannschaften gegeneinander würde es bei unterschiedlichen Geltungsbereichen zu Unsicherheiten bei den Fans kommen. Der Zeitpunkt der Änderungen kann nicht aufgeschoben werden, da am 15.06.2021 das erste Spiel der UEFA EURO 2020 in München stattfinden soll und deswegen aufgrund der baulichen Maßnahmen an der Arena ein Änderungsbedarf besteht. Aus Sicht des KVR sollten für die beiden großen Fußballstadien in München die gleichen Regelungen gelten, weswegen die Grünwalder Stadionverordnung gleichzeitig mit angepasst werden soll.
Stellungnahme Türkgücü München
Türkgücü München hat im Münchner Ausschuss für Sport und Sicherheit am 11.03.21 keine Einwände gegen die geplanten Änderungen eingebracht.
Stellungnahme des Fanprojekts München
Das Fanprojekt erklärt bezugnehmend auf beide Verordnungen, dass die Neuformulierung der Extremismus-Passage und die Beibehaltung der zeitlichen Geltungsdauer positiv bewertet werden.Es bestehe jedoch kein Verständnis, aus welchem Grund die Verordnung zu diesem Zeitpunkt neu gefasst werde. Die Fanszene würde die Änderung der Verordnung als Verschärfung auffassen. Die Neufassung der Verordnung würde nicht zu mehr Klarheit führen, da weiterhin schwammige Begrifflichkeiten enthalten seien. Ein dem Emp-finden mancher Fans nach zunehmend repressives Agieren der Behörden, könne zu mehr Widerstand führen. Insgesamt würde die Neufassung als unverhältnismäßig wahrgenommen. Durch die Geltung der Regelungen an allen Spieltagen befürchtet dieFanszene eine Zunahme der Personenkontrollen durch die Polizei. Anhand des kon-kreten Beispiels des geplanten § 5 Abs. 3 Buchst. f der Verordnung werden die aus Sicht des Fanprojektes bestehenden Probleme erläutert: Das Mitführen von Glasfla-schen sei bei einem gemeinsamen Marsch einer größeren Anzahl von Menschen zumStadion (Fanmarsch) verboten. Damit sei z.B. unklar, wie eine größere Anzahl von Menschen definiert ist. In der Fanszene werde befürchtet, dass durch unklare Formulierungen willkürliche Maßnahmen ermöglicht werden.
Bewertung der Stellungnahme durch das Keisverwaltungsreferat:
Einige Punkte (z.B. Geltungsdauer, Begriff Risikospiele und Neuformulierung Extremismus Passage) wurden aufgrund von Vorschlägen des Fanprojektes / der Fanszenebereits entsprechend in der Verordnung geändert. Bezugnehmend auf die Befürchtungvon willkürlichen polizeilichen Maßnahmen ist festzuhalten, dass jede polizeiliche Maßnahme stets dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Hinsichtlich des Anliegens einer genaueren Definition eines Fanmarsches können nach Rücksprache mit dem Polizeipräsidium folgende Kriterien heran gezogen wer-den:
• Benutzung der Verkehrsfläche über den üblichen und gemeingebräuchlichen Rahmen hinaus.
• Verwendung von Transparenten oder Bannern durch eine Personengruppe im öffentlichen Verkehrsraum zur Zuschaustellung eines sportbezogenen Lebens-gefühls.
• Geschlossenes Auftreten einer größeren Personengruppe in der Öffentlichkeit, wobei die innere Verbundenheit der Gruppierung durch Kleidung und / oder das entsprechende Verhalten, wie skandierende Rufe bzw. Gesang deutlich wird.
Jedes Kriterium kann für sich gesehen als Indiz für einen Fanmarsch herangezogen werden. Zum Zeitpunkt der Änderung siehe Bewertung der Stellungnahme des TSV 1860 München.