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Gorenzel als Geschäftsführer Sport: Darum muss der Verwaltungsrat zustimmen

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Bei der heutigen Aufsichtsratssitzung des TSV München von 1860 GmbH & Co. KGaA wurde beschlossen, dass durch den Aufsichtsrat empfohlen wird, zukünftig in der KGaA einen zweiten Geschäftsführer einzusetzen. Günther Gorenzel soll als Geschäftsführer Sport eingesetzt werden. Aktuell gibt es einen Geschäftsführer. Das ist Michael Scharold.

Schlagzeilen in der Presse, dass Gorenzel nun in jedem Fall bereits Geschäftsführer ist, sind nicht nur irreführend, sondern grundlegend falsch.

Der Verwaltungsrat des TSV München von 1860 e.V. muss dieser Personalie zustimmen. Grund hierfür ist Absatz 11.3.6c der Vereinssatzung. Dort wird ausdrücklich festgelegt, dass das Präsidium bei Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über die Bestellung von Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorganen die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrates einzuholen hat. Wer den Vorsitz im Verwaltungsrat hat, ist dabei völlig irrelevant. Der Verwaltungsrat muss in seiner Gesamtheit abstimmen. Beschlussfähig ist er dann, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Lediglich bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden. Das ist aktuell Sebastian Seeböck. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

Der Verwaltungsrat

Sebastian Seeböck (Vorsitzender)
Sascha Königsberg (Stellvertr. Vorsitzender)
Verena Dietl
Dr. Markus Drees
Christian Groß
Gerhard Mayer
Norbert Steppe
Robert von Bennigsen
Nicolai Walch

Folglich heißt dies: Das Präsidium muss nun dem Verwaltungsrat den Vorschlag aus dem Aufsichtsrat unterbreiten. Dieser entscheidet dann in einer Sitzung, ob er der Bestellung eines zweiten Geschäftsführers zustimmt. Anschließend kann dann das Präsidium entsprechend die Entscheidung des Verwaltungsrates umsetzen.

Der Aufsichtsrat der KGaA besteht aus sechs Personen. Zum einen aus Yahya Ismaik, Peter Cassalette und Saki Stimoniaris, die durch den Gesellschafter HAM International bestellt wurden, und zum anderen durch Karl-Christian Bay, Thomas Heigl und Robert Reisinger, die durch den TSV München von 1860 e.V. bestellt wurden.


Absatz 11.3.6 der Satzung:

Im Innenverhältnis gilt: Das Präsidium hat die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats einzuholen bei:
a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken sowie entsprechenden Verpflichtungsgeschäften;
b) Erwerb und Gründung von Gesellschaften; Erwerb und Veräußerung von
Beteiligungen an Gesellschaften sowie Änderungen der Beteiligungsquote und
Teilnahme an Kapitalerhöhungen gegen Einlagen an Gesellschaften; Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über Satzungsänderungen;
c) Beschlussfassung in Anteilseignerversammlungen der Gesellschaften über die Bestellung von Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorganen
d) Vornahme von Geschäften, die über den Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs des Vereins hinausgehen;
e) Bestellung oder Wahl von Personen in Ämter, wenn in dieser Satzung keine andere Vorgehensweise geregelt ist. Insbesondere, aber nicht nur, gilt dies auch für Ämter innerhalb und außerhalb des Vereins (zum Beispiel Ämter in Tochtergesellschaften oder in Verbänden), die in dieser Satzung nicht oder nicht vollständig definiert sind.
f) Aufnahme von Darlehen oder anderen Verbindlichkeiten in Höhe von mehr als 10% der Jahreseinnahmen des Vereins.
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