Beantragt der SV Waldhof MannheimDer SV Waldhof Mannheim 07 ist ein Sportverein aus Mann... die Absetzung des Spiels am Samstag auf Giesings Höhen gegen den TSV 1860 München? Momentan deutet viel darauf hin.
Lediglich 10 Feldspieler und 2 Torhüter standen heute bei Waldhof Mannheim im Training auf dem Platz. Laut Presseberichten befindet sich der Rest der Spieler in Quarantäne. Ein Spieler, der aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde in Quarantäne ist, gilt als krank. Sind so viele Spieler in Quarantäne, krank oder verletzt, dass die Mannschaft nicht mehr aus 15 Spielern besteht, kann Mannheim die Absetzung beantragen. Grundlage für eine Spielabsetzung ist § 15 der Durchführungsbestimmung des Deutschen Fußball-Bundes. Gegenüber der Abendzeitung teilte Waldhof mit, man warte noch auf Rückmeldung vom Gesundheitsamt. Eine Antwort wird im Laufe des morgigen Donnerstags erwartet. Heißt im Endeffekt, man wartet auf eine Entscheidung ob mindestens 3 Spieler aus der Quarantäne dürfen.
Absetzung wegen Erkrankung von Spielern
§ 15 der DFB-Durchführungsbestimmung
Beantragt ein Verein die Absetzung eines Bundesspiels wegen Erkrankung und Verletzung von spielberechtigten Spielern, entscheidet hierüber der jeweilige Spielleiter. Befindet sich ein Spieler aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde in Quarantäne, so gilt dieser Spieler als erkrankt im Sinne von Satz 1. Sofern eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anordnung der Quarantäne bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Spiel leiter über die Absetzung des Spiels entscheidet, aus Zeitgründen nicht ergangen ist, gilt abweichend von Satz 2 ein Spieler auch dann als erkrankt, wenn er positiv auf die jeweilige Erkrankung getestet worden ist. Kontaktpersonen eines nach Satz 3 positiv getesteten Spielers gelten nur dann als erkrankt, wenn die zuständige Behörde für sie die Quarantäne angeordnet hat.
Ein Antrag auf Absetzung ist unverzüglich nach Bekanntwerden der Erkrankungen/Verletzungen vorzulegen. Dem Antrag sind im Falle von Absatz 1 Satz 1 (Erkrankung und Verletzung) die Atteste des/der behandelnden Arztes/Ärzte beizufügen. Außerdem sind amtsärztliche Zeugnisse vorzulegen. Ist dies nicht möglich, hat der Spielleiter das Recht, einen vom DFBDer Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) ist de... beauftragten Arzt um einen Untersuchungsbericht zu bitten. Die Kosten trägt der antragstellende Verein. Im Falle von Absatz 1 Satz 2 und 4 (Quarantäne) ist dem Antrag auf Absetzung eine schriftliche Bestätigung des Mannschaftsarztes bzw. Hygiene-Beauftragten des Vereins beizufügen, dass sich ein unbenannter Spieler aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befindet. Im Falle von Absatz 1 Satz 3 (positives Testergebnis im Eilfall) ist dem Antrag auf Absetzung eine schriftliche Bestätigung des Mannschaftsarztes bzw. Hygiene-Beauftragten beizufügen, dass ein unbenannter Spieler positiv auf eine Erkrankung getestet worden ist.
Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn mehr als 13 – für den Fall, dass in einem Wettbewerb fünf Auswechslungen zulässig sind, 15 – spielberechtigte Spieler zur Verfügung stehen. Unter diesen muss sich mindestens ein Torwart befinden.
Zusätzlich ist bei Spielen von Lizenzspieler-Mannschaften im DFB-Vereinspokal zu prüfen, ob der antragstellende Verein den ausnahmsweisen Einsatz von mehr als drei Amateurspielern in der Lizenzspieler-Mannschaft beim Spielleiter beantragt hat. Ist dies nicht beantragt worden, muss dies gegenüber dem Spielleiter begründet werden. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, wenn mehr als 13 – für den Fall, dass in einem Wettbewerb fünf Auswechslungen zulässig sind, 15 – spielberechtigte Lizenzspieler und/oder in der Lizenzspieler-Mannschaft spielberechtigte Amateurspieler zur Verfügung stehen. Unter diesen müssen sich mindestens sieben – für den Fall, dass in einem Wettbewerb fünf Auswechslungen zulässig sind, neun – Lizenzspieler, darunter ein Torwart, befinden.
Bei der Entscheidung über einen Antrag sind sporttypische Sachverhalte (Verletzungen, Sportstrafen usw.) sowie Erkrankungen, die nach dem ersten Anschein auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Verstöße gegen wesentliche Vorgaben der für die jeweilige Spielklasse gemäß § 20a geltenden Anlagen 1 bis 5 zurückzuführen sind, nicht zu berücksichtigen. Die insofern verletzten, gesperrten oder erkrankten Spieler gelten demnach als „zur Verfügung stehend“ im Sinne dieser Vorschrift.
Nachtrag: Am Samstag kein Spiel für die Löwen: TSV 1860 München vs. Waldhof Mannheim abgesetzt
Titelbild: Photo by Juergen Schwarz/Getty Images