Auch in diesem Jahr steht für den TSV 1860 München eine Mitgliederversammlung an. Aufgrund der aktuellen Pandemie COVID-19 und den zahlreichen Beschränkungen für Bügerinnen und Bürger muss der Verein nun eine Entscheidung treffen. Wird die Mitgliederverammlung verschoben? Der Bundestag hat im Hinblick auf das Stimmrecht von Mitgliedern die Möglichkeit der Ausübung eines Stimmrechtes per Brief- oder Onlinewahl geändert. Allerdings ausschließlich für Mitgliederversammlungen im Jahr 2020.
Es ist eine Frage, die sich immer wieder beim TSV München von 1860 e.V. stellt. Briefwahl für Mitgliederversammlungen des Vereins wurden bislang immer wieder durch die Mitglieder abgelehnt. Eine Briefwahl ist in Deutschland nur dann möglich, wenn sie in der Satzung steht. Eine hierfür notwendige Änderung in der Satzung könnten in einer Präsenzversammlung nur die Mitglieder selbst vornehmen. Auf einer Mitgliederversammlung hätten live vor Ort genügend Stimmen zusammenkommen müssen, um in folgenden Versammlungen die Briefwahl durchzusetzen. Das war bislang trotz entsprechender Anträge nicht der Fall.
Der Bundestag hat diese Regelung nun aufgrund der Coronakrise geändert. Der Vorstand kann nun auch ohne Ermächtigung in der Satzung den Mitgliedern ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit teilzunehmen und Mitgliederrechte elektronisch wahrzunehmen oder ihre Stimme vor der Durchführung schriftlich abzugeben.
Für den TSV München von 1860 ergibt sich damit tatsächlich die Möglichkeit einer Brief- oder Onlinewahl. Allerdings ist ein Beschluss ohne Versammlung nur dann gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben. Für den Beschluss gilt dann entsprechend die in der Satzung notwendige Mehrheitsregelung. Die gesetzliche Regelung gilt gemäß §7 übrigens nur auf die im Jahr 2020 stattfindenden Mitgliederversammlungen von Vereinen.
Die Regelung
§ 5
Vereine und Stiftungen
(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.
(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchskann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,
- 1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder
- 2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.
(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 7
[…]
(5) § 5 ist nur auf im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und imJahr 2020 stattfindende Mitgliederversammlungen von Vereinen anzuwenden.
Weiterführende Informationen
Das neue Gesetz findet ihr im Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht / 27. März 2020
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Fragen und Antworten – Handlungsfähigkeit für Vereine und Stiftungen während der Corona-Krise / 23. März 2020