Am heutigen Donnerstag veröffentlichte das Bundeskartellamt eine Pressemitteilung, die Klarheit schafft. Die 50+1 Regelung bleibt erhalten, wird konkretisiert und verschärft.
Seit 1998 gibt es die 50+1 Regel. Sie besagt grob, dass ein externer Investor nicht mehr als 49% stimmberechtigter Anteile eines Fussballclubs besitzen darf.
Das Kartellamt hatte die 50+1-Regel im Jahr 2021 sportpolitisch als unbedenklich eingestuft, aber die drei Ausnahmen für die TSG Hoffenheim, Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg kritisiert. Hoffenheim hat sich mittlerweile, jedenfalls auf dem Papier, von Dietmar Hopp weitesgehend gelöst. Mit der heutigen Entscheidung gibt es zukünftig keine Ausnahmen von 50+1 mehr, Investoren ist es untersagt Vereine komplett zu übernehmen, den Ausnahmeclubs werden drei Punkte auferlegt:
- die Vertretung des Muttervereins muss in den Gremien der für den Profifußball ausgegliederten Kapitalgesellschaften sichergestellt sein
- Einzelpersonen oder Unternehmen dürfen die Bilanzen nicht mehr mit Sonderzahlungen ausgleichen
- Die Klubs sind fest an ihren Standort gebunden
“Mit der zugesagten Streichung der Ausnahmemöglichkeit aus der Satzung entfällt unsere Sorge, dass die von der DFL geltend gemachten sportpolitischen Ziele durch ein Nebeneinander von Klubs mit und ohne Förderausnahme konterkariert werden”, sagte Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes.
Diese Entscheidung hat somit weitreichende Folgen für die Ausnahmeclubs, v.a. aber für bestehende Investoren im deutschen Fussball die auf den Fall von 50+1 gehofft haben. Dies ist nun nicht mehr möglich. Für neue Investoren wird der Einstieg erschwert und gleichzeitig der Reiz genommen, in deutsche Fussballcubs zu investieren, da der Mutterverein und seine Mitglieder immer die stimmberechtigte Mehrheit besitzen wird.