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50+1: Befangenheitsantrag von Hasan Ismaik ist vom Tisch

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Hasan Ismaik hat mit seinem Unternehmen HAM International einen Befangenheitsantrag gegen das Bundeskartellamt gestellt. Der ist vom Tisch. Die Bewertung der Vorschläge der DFL zur Satzungsänderung werden nun von einer anderen Abteilung vorgenommen.

„Bei der kartellrechtlichen Bewertung der Vorschläge der DFL zur Satzungsänderung muss das Bundeskartellamt jetzt auch die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) berücksichtigen“, teilt das Bundeskartellamt mit. Der EuGH hat am 21. Dezember 2023 drei Entscheidungen zum Verhältnis zwischen sportverbandlichen Regelungen und dem Wettbewerbsrecht erlassen. Die Urteile betreffen u.a. die European Superleague Company.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Wir werden die Urteile auswerten und mögliche Auswirkungen auf unsere rechtliche Bewertung und das weitere Vorgehen in dem 50+1-Verfahren beraten.“ Fortgeführt wird das Verfahren von der 6. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes, das für die Bereiche „Sport und Medien“ zuständig ist. Bislang war die 11. Beschlussabteilung zuständig. Dabei konzentriert man alle Verfahren mit einem Bezug zur sportverbandlichen Regelungen bei einer Abteilung. Die Abteilung 6 ist bereits für die Bewertung der Vergabe der Fußball-Medienrechte durch die DFL zuständig.

Mit der Änderung des Zuständigkeit erledigt sich auch die von dem beigeladenen Unternehmen HAM International Limited (Hasan Ismaik) erhobenen Befangenheitsvorwürfe gegen die bisherigen Bearbeiter des Falles. Hier hat eine gründliche interne Prüfung ergeben, dass diese unbegründet waren.

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