2G und 3GPlus – die Änderungen aus der bayerischen Kabinettsitzung vom 4. Oktober 2021

Das bayerische Staatskabinett setzt zukünftig auf das freiwillige 2G und das freiwillige 3GPlus. Getestete kommen dann nur noch mit PCR-Test rein. Die Änderungen der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung im Wortlaut.

Quelle: Pressemitteilung der Bayerischen Staatsregierung (Link)

Die Pressemitteilung im Wortlaut

1. Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: Bayern setzt bei Corona auf Sicherheit, Freiheit und Eigenverantwortung

Die 14. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird mit Wirkung vom 6. Oktober (Mittwoch) in folgenden Punkten geändert:

a) Es werden erhebliche Erleichterungen für Betriebe und Veranstalter eingeführt, die freiwillig lediglich Geimpfte und Genesene (sog. freiwilliges 2G) sowie auch Getestete mit einem PCR-Test zulassen (sog. freiwilliges 3G plus). Dafür gelten folgende Regelungen:

  • 2G / 3G plus sind rein freiwillig und eigene Entscheidung jedes Veranstalters oder Betreibers. Es gibt keinen staatlichen Zwang.
  • Freiwilliges 2G / 3G plus sind in allen Bereichen möglich, in denen bisher 3G gilt. Also (Beispiele): Sportstätten, Theater, Opern, Kinos, Museen, Tagungen, Kongress, Bibliotheken, Musikschulen u. v. m.
  • Wo 2G / 3G plus gilt, sind die Maskenpflicht und das Gebot des Mindestabstands aufgehoben. Etwaige Personenobergrenzen entfallen. Die Alkoholverbote bei Sport- und Kulturveranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen werden aufgehoben.
  • Voraussetzung ist ein strenges Zutrittsregime (Zugangshindernisse, Kontrollen mit Identitätsfeststellung etc.).
  • Missbrauch ist nicht nur bußgeldbewehrt, sondern gefährdet auch die allgemeine gewerberechtliche Zuverlässigkeit dessen, der nicht kontrolliert.
  • Kinder und alle Schüler (weil in der Schule regelmäßig getestet) haben unabhängig von ihrem persönlichen Impfstatus auch zu freiwilligem 3G plus Zutritt.

b) In der Gastronomie werden Tanz und Musik unter den für Diskotheken geltenden Bedingungen von „3G plus“ zugelassen. Getestete können daher nur mit PCR-Test teilnehmen.

c) Für Schankwirtschaften entfallen die Regelungen, wonach die Bedienung am Tisch erfolgen musste und Abgabe und Verzehr von Getränken an der Theke oder am Tresen nicht zulässig war.


Bericht aus der Kabinettsitzung als PDF: https://www.bayern.de/wp-content/uploads/2021/10/211004-Ministerrat.pdf

Titelbild: Photo by Philipp Guelland – Pool/Getty Images

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lustiger_hans
Gast
lustiger_hans
1 Jahr zuvor

Sollte 60 eine 2G-Regel nutzen wollen: Wie wirkt sich das auf die Kopfkarten aus? Die Inhaber können ja ggf. nicht ins Stadion, weil 60 sie aus eigener Entscheidung ausschließt. Insbesondere bei den nächsten Spielen, wo selbst jemand, der sich jetzt impfen lässt, kein 2G erfüllen kann (Wartezeiten). Dass die Umstellung auf PCR-Test Schwachsinn ist, der Methode hat, weiss ja eh jeder…..

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